Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Präsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Bundescanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen 
und erforderlichen Falles ihre Entlafsung zu verfügen. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können 
sie dazu im Wege der Execution angehalten werden. Diese Execution ist 
a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundesfeldherrn 
anzuordnen und zu vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und von dem Bundes- 
feldherrn zu vollstrecken. 
Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungs- 
gewalt ausgedehnt werden. In den unter a bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von 
Anordnung der Execution, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit geheimer Abstimmung ber- 
vor, welche bis zum Erlasse eines Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen 
haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstags in dem Bunde oder einem Bundesstaate ein besoldetes 
Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem 
ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in 
dem Reichstage und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich.
	        
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