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Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem
Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets überlassen.
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundes-
beamte, welche es den Zoll= oder Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen,
beiordnet.
Artikel 37.
Der Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die
Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels-
und Schifffahrtsverträge;
2. über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen;
3.über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35)
hervortreten;
4. über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung der in die
Bundessasse fließenden Abgaben (Art. 39).
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegen-
stände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unter-
liegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die
Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie
sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen
Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem im Art. 6 dieser Verfassung festgestellten
Stimmverhältnisse.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35 bezeichneten Verbrauchsabgaben fließt in die
Bundescasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten, von den Zöllen und Verbrauchsabgaben auf-
gekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen
und Ermäßigungen;
2. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
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