Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8121. 
Die Strafe, welche den Commandanten einer belagerten Festung oder eines festen Platzes 
und die mit ihm für die Vertheidigung der Festung oder des Platzes verantwortlichen Offiziere 
wegen Pflichtverletzung trifft, ist jedesmal zu erhöhen, wenn sie den ihnen ertheilten besonderen 
Instructionen zuwider gehandelt haben. Sind in letzteren für bestimmte Pflichtverletzungen 
besondere Strafbestimmungen gegeben, so sind dieselben den Entscheidungen über solche Pflicht— 
verletzungen zu Grunde zu legen. 
8122. 
III. Verbrechen gegen die Subordination. 
A. Vorschriftwidriges Anbringen von Gesuchen und Beschwerden. 
Wer unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege Gesuche oder Beschwerden 
anbringt, soll mit Arrest bestraft werden. 
123. 
B. Achtungswidriges Betragen. 
1. Außer Dienst. 
Wer außer dem Dienste dem Vorgesetzten oder dem Höheren im Range die schuldige 
Achtung und Ehrerbietung nicht erweist, ist mit Arrest zu bestrafen. 
124. 
2. Im Dienste. 
Wer im Dienste sich achtungswidrig gegen den Vorgesetzten beträgt, laut Beschwerde führt 
oder auf einen erhaltenen Verweis, ohne von dem Vorgesetzten dazu aufgefordert zu sein, sich 
gegen denselben verantwortet, ist nach Umständen mit mittlerem oder strengem Arrest zu bestrafen. 
Wenn die achtungswidrigen Aeußerungen in Beleidigungen durch Worte, Geberden oder 
Zeichen oder in wörtliche Drohungen übergegangen sind oder, wenn das Verbrechen vor ver- 
sammeltem Kriegsvolke verübt worden ist, so tritt strenger Arrest von mindestens vier Wochen 
oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren ein. 
Gegen Offiziere kann in solchen Fällen, bei besonders erschwerenden Umständen, außer 
der Freiheitsstrafe auch noch auf Dienstentlassung erkannt werden. 
125. 
C. Ungehorsam gegen Dienstbefehle. 
Ungehorsam gegen Dienstbefehle durch Nichtbefolgung, Abänderung oder Ueberschreitung 
derselben ist mit Arrest zu bestrafen.
	        
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