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AM 19. Verordnung
über die Pensionirung der Königlich Sächsischen Militärpersonen und deren
Hinterlassenen;
vom 14. Februar 1868.
Wag, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
240. . 20c.
haben zu Vollziehung von Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes eine Reoision
der jetzt über Pensionirung der Königlich Sächsischen Militärpersonen und deren Hinterlassenen
bestehenden gesetzlichen Vorschriften vornehmen lassen und verordnen darauf, daß in dieser
Beziehung künftig und bis zur anderweiten gesetzlichen Regulirung des Militärpensionswesens
folgende Bestimmungen zu gelten haben:
A.
Hinsichtlich der Offiziere, der Militärärzte, Auditeurs u. s. w. und der
Hinterlassenen der Vorgenannten.
81.
Offiziere und die in der Beilage A unter II aufgeführten, auf Lebenszeit angestellten
oberen Militärbeamten haben bei pflichtmäßiger Dienstführung Anspruch auf eine lebens—
längliche Pension vom Staate, wenn sie
a) durch unmittelbar im Dienste erlittene Beschädigung invalid geworden sind, ohne Rück—
sicht auf die Dienstzeit,
b) zur Fortsetzung des Dienstes unfähig werden und wenigstens 15 Jahre gedient haben.
In beiden Fällen steigt die Pension nach Maßgabe der Dienstzeit über 1 5 Jahre.
82.
Bei einer Dienstzeit unter 15 Jahren begründet die Dienstunfähigkeit der zweiten Art
keinen Anspruch auf Pension; es kann jedoch Offizieren und Militärbeamten in diesem Falle,
bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit und, wenn sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen im
Militär gedient haben, die Pension ihres Grades auf ein oder einige Jahre und zwar:
bei einer Dienstzeit von 5 Jahren auf 1 Jahr,
// » « « 7 » » 2 Jahre,
5 // 7 5 9 » » 3
„ „ „ „ 11 „ „ 4 „
5
77 77 77 77 1 3 77
bewilligt werden.