Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

83. 
Der Zustand des Invaliden ist die ganze Basis des Attestes und muß daher von seiner 
Entstehung an bis zu seiner dermaligen Beschaffenheit mit seiner seitherigen Einwirkung auf 
die Dienstverrichtung so ausführlich, als es die Schranken eines Attestes erlauben, von dem 
Militärarzte beschrieben, besonders aber müssen bei innerlichen körperlichen Fehlern die Krank— 
heitserscheinungen und andere, aus dem Habitus hergenommene Merkmale angeführt werden, 
die den Arzt auf das wirkliche Vorhandensein solcher Fehler zu schließen berechtigen. 
Die Angaben der Betheiligten allein dürfen den Arzt nicht leiten oder vermögen, einen 
Krankheitszustand als vorhanden anzugeben, von welchem er sich nach Zusammenstellung und 
Vergleichung aller Unistände nicht vollkommen — soweit solches nach ärztlichen Einsichten 
möglich ist — hat überzeugen können. 
84. 
Wo die Veranlassung zu dem die Invalidität begründenden Zustande dem Arzte bekannt 
ist, weil dieser bei der erlittenen Beschädigung oder bei anderer, auf den Körper nachtheilig 
eingewirkter Schädlichkeit entweder zugegen war, oder gleich darauf zur ärztlichen oder wund— 
ärztlichen Hülfsleistung hinzugerufen wurde und den Kranken behandelte, hat der Arzt solches 
anzugeben; wo dieß aber nicht der Fall war, hat derselbe die deßfalls von dem Invaliden 
gemachte Aussage anzuführen und sich noch darüber auszusprechen, ob er sich aus der Be— 
schaffenheit des vorhandenen körperlichen Fehlers überzeugt halte, daß derselbe nach ärztlichen 
Grundsätzen mit Consequenz aus der von dem Invaliden angegebenen Veranlassung her— 
zuleiten sei. Es bleibt nun Sache des Commandanten, sich über die Aussage nähere Ge— 
wißheit zu verschaffen, oder, wo dieß unmöglich, zu bezeugen, daß kein Grund vorhanden sei, 
die Richtigkeit derselben in Zweifel zu ziehen. 
85. 
Es ist nothwendig, eine allgemeine Uebersicht des ärztlichen Verfahrens überhaupt, mit 
einer ganz allgemeinen Bemerkung über die innerlich und äußerlich angewendeten Arzneien, 
zu geben. Starkwirkende Arzneien, desgleichen künstliche oder natürliche Mineralbrunnen 
oder Bäder müssen aber besonders namhaft gemacht werden. Ferner ist die Dauer der Kur, 
ob selbige ununterbrochen fortgesetzt worden, wie der Kranke den Anordnungen Folge geleistet 
habe und wie der Erfolg der Kur gewesen, anzuführen. 
Bei der Kur solcher Krankheiten und körperlichen Fehler, deren Unheilbarkeit nicht deutlich 
am Tage liegt, muß übrigens die gehörige Zeit genommen und kein zur möglichen Heilung 
schicklich geglaubtes Arzneimittel unversucht gelassen werden, indem es auf eine etwas längere 
oder kürzere Zeit nicht ankommt.
	        
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