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89.
Der Militärarzt muß bei Abfassung seiner Invaliditätsatteste auch die verschiedenen
Verhältnisse und Dienstobliegenheiten der Militärpersonen gehörig berücksichtigen und hiernach
beurtheilen, inwiefern die körperlichen Fehler und Gebrechen bei dem einen mehr, bei dem
anderen weniger die Dienstverrichtungen erschweren oder behindern können.
810.
Es wird den Militärärzten auf ihren geleisteten Amtseid nochmals eingeschärft, bei Aus-
stellung der Invaliditätsatteste, ohne Rücksicht auf alle etwaigen Nebenumstände und Ver-
hältnisse, zu verfahren und lediglich nur ihrer besten Einsicht und Ueberzeugung zu folgen.
Jede erwiesene absichtliche Unrichtigkeit in den Angaben des Militärarztes, welche bei
einer anderweitig unternommenen Untersuchung des Zustands des Offiziers oder Beamten,
oder durch die Folge der Zeit entdeckt wird, soll an dem Aussteller des Attestes mit Festungs-
arrest geahndet werden und, nach Befinden der Umstände, Cassation zur Folge haben.
C.
Schema.
Da den auf seine Verabschiedung angetragen und nachgewiesen hat, daß er
A. im Jahre . als .. . . (wo?) in den Dienst getreten; im Jahre . . . . . be-
fördert 2c., vor seinem Eintritte in den Militärdienst alls im Königlichen
Dienste angestellt worden, und bkfs. darin activ geblieben ist;
B. den Feldzug v0oo (in welchem Verhältnisse) mitgemacht;
C. im Dienste (wie und wodurch) beschädigt, oder in Folge des Dienstes (woran) leidet,
und dadurch unfähig sei, den Dienst fortzusetzen:
so erklären wir hiermit nach Einsicht der uns vorgelegten ärztlichen und dienstlichen
Zeugnisse, daß wir keine Veranlassung haben, die darin enthaltenen Angaben über den
Gesundheitszustand und den Einfluß desselben auf die Dienstfähigkeit des N. N. in
Zweifel zu ziehen.
Ort und Datum.
Bei Subalternoffizieren:
die Unterschrift des Regiments= (Bataillons-) Commandanten, der Stabsoffiziere und der
drei ältesten Subalternoffiziere.