Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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89. 
Der Militärarzt muß bei Abfassung seiner Invaliditätsatteste auch die verschiedenen 
Verhältnisse und Dienstobliegenheiten der Militärpersonen gehörig berücksichtigen und hiernach 
beurtheilen, inwiefern die körperlichen Fehler und Gebrechen bei dem einen mehr, bei dem 
anderen weniger die Dienstverrichtungen erschweren oder behindern können. 
810. 
Es wird den Militärärzten auf ihren geleisteten Amtseid nochmals eingeschärft, bei Aus- 
stellung der Invaliditätsatteste, ohne Rücksicht auf alle etwaigen Nebenumstände und Ver- 
hältnisse, zu verfahren und lediglich nur ihrer besten Einsicht und Ueberzeugung zu folgen. 
Jede erwiesene absichtliche Unrichtigkeit in den Angaben des Militärarztes, welche bei 
einer anderweitig unternommenen Untersuchung des Zustands des Offiziers oder Beamten, 
oder durch die Folge der Zeit entdeckt wird, soll an dem Aussteller des Attestes mit Festungs- 
arrest geahndet werden und, nach Befinden der Umstände, Cassation zur Folge haben. 
  
C. 
Schema. 
Da den auf seine Verabschiedung angetragen und nachgewiesen hat, daß er 
A. im Jahre . als .. . . (wo?) in den Dienst getreten; im Jahre . . . . . be- 
fördert 2c., vor seinem Eintritte in den Militärdienst alls im Königlichen 
Dienste angestellt worden, und bkfs. darin activ geblieben ist; 
B. den Feldzug v0oo (in welchem Verhältnisse) mitgemacht; 
C. im Dienste (wie und wodurch) beschädigt, oder in Folge des Dienstes (woran) leidet, 
und dadurch unfähig sei, den Dienst fortzusetzen: 
so erklären wir hiermit nach Einsicht der uns vorgelegten ärztlichen und dienstlichen 
Zeugnisse, daß wir keine Veranlassung haben, die darin enthaltenen Angaben über den 
Gesundheitszustand und den Einfluß desselben auf die Dienstfähigkeit des N. N. in 
Zweifel zu ziehen. 
Ort und Datum. 
Bei Subalternoffizieren: 
die Unterschrift des Regiments= (Bataillons-) Commandanten, der Stabsoffiziere und der 
drei ältesten Subalternoffiziere.
	        
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