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und von ihm auszufüllende Tabelle an Ort und Stelle einzutragen, ist jedoch in Fällen, wo
Gefahr im Verzuge stattfinden sollte, auch ermächtigt, die sofort nöthigen Anweisungen zu er-
theilen.
Das eine Exemplar der Revisionstabelle ist der betreffenden Bahnverwaltung von der
Bahnhofsinspection alsbald zuzustellen. Das andere Exemplar hingegen hat der Thierarzt
sofort der Ortspolizei-Obrigkeit zu übergeben. Der Letzteren liegt es ob, sich zu versichern,
daß den in der Revisionstabelle in Bezug auf das Desinfectionsverfahren gemachten Aus-
stellungen abgeholfen werde. Nöthigenfalls hat die Obrigkeit das deshalb Geeignete zu ver-
fügen.
Die Revisionstabelle wird den Bahnverwaltungen in der benöthigten Anzahl von Erem-
plaren zugestellt werden.
10. Den durch die Desinfection (§& 5) verursachten Kostenaufwand sind Diejenigen
zu tragen verbunden, welche die Eisenbahn zu Viehtransporten (§ 1)0 benutzen.
Die Eisenbahnverwaltung, welcher die Desinfection (§& 2) olliegt, ist deshalb berechtigt,
eine mäßige, die Selbstkosten nicht überschreitende Gebühr als Vergütung zu erheben. Der
Betrag dieser Gebühr darf, wenn er nach Achsen berechnet wird, den Satz von 5 Ngr. für
den zweiachsigen Wagen nicht übersteigen. Es kann aber der Gebührensatz auch nach der
Stückzahl und beziehendlich dem Gewichte des transportirten Viehes festgestellt werden.
Der Gebührentarif ist nach dessen Genehmigung öffentlich bekannt zu machen und an den
dazu bestimmten Stellen zu Jedermanns Einsicht anzuschlagen.
& 11. Zuwiderhandlungen oder Vernachlässigungen, welche gegen vorstehende Bestimm-
ungen verhangen werden, sind an Demjenigen, welchen die Schuld trifft, mit Geldstrafen bis
zu 50 Thlr. polizeilich zu ahnden. Die Entscheidung darüber steht der Ortspolizei-Obrig-
keit zu.
Hiernach hat sich Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 3. April 1 868.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Koerner.
Forwerg.