Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Es sollen auch diejenigen Lehrer, welche auf ihrer gegenwärtigen Stelle länger als fünf 
Jahre eine Provision an einen Amtsvorgänger abgegeben haben, deren Betrag höher war als 1 
ihres gegenwärtigen Diensteinkommens, so lange sie auf dieser Stelle verbleiben, von den 
Jahresbeiträgen an die Pensionscasse frei sein. 
Während der Vacanz einer Schulstelle sind die jährlichen Beiträge von dem Einkommen 
der Stelle aus der Schulcasse fortzuzahlen. 
Im Falle einer Substitution wird der jährliche Beitrag nach der Höhe des gesammten 
Einkommens der Stelle berechnet und vom Senior und Substituten nach Verhältniß ihres 
Antheils an letzterem bezahlt. 
4. Abgabe zur 6 11. 4. Jeder Lehrer, welcher in ein durch Emeritirung des früheren Inhabers er- 
Benhen ues ledigtes Schulamt mit 225 Thalern oder einem höheren Einkommen eintritt, hat drei Jahre 
lang eine Abgabe an die Pensionscasse zu entrichten, welche folgendermaßen fixirt wird: 
von einem Einkommen 
zu 225 Thlr. bis 249 Thlr. jährlich 2 5 Thlr., 
-- 250 3299 = 50 
-- 300 349 775 
. 32500 399 = 100 
400 449 . 125 
- 40 499 . 15J0 
-- 500 509 .1715 
600 - 699 200 
7000 7799 . 225 
= 800 = und darüber 250 
Diese Abgabe ist auf den angegebenen Zeitraum auch dann fortzuentrichten, wenn die 
Pensionscasse durch den Tod des Emeritus oder aus anderen Gründen früher von ihrer 
Zahlungspflicht entbunden wird, oder wenn nach Wiederabgang des ersten Nachfolgers ein 
zweiter, dritter rc. in die betreffende Stelle eintritt, bevor die Pensionscasse die Abgabe drei 
Jahre lang bezogen hat. 
Genoß der in Ruhestand tretende Lehrer eine Dienstalterszulage, die auf die Berechnung 
seiner Pension von Einfluß ist, so ist solche auch bei Feststellung vorstehender Abgabe dem 
Einkommen der Stelle zuzuschlagen. Ist jedoch das Einkommen einer Stelle ohne diese Zu- 
lage unter 225 Thaler, so hat nicht der Lehrer, sondern die Schulcasse die Abgabe zu zahlen, 
letztere auch jedenfalls den Betrag, um welchen sich durch eine Alterszulage die Abgabe erhöht, 
zuzuschießen. 
Rückt an einer Schule ein Lehrer aus einer unteren Stelle in eine durch Emeritirung 
erledigte höhere auf, so hat er nicht mehr, als das Mehreinkommen, welches er durch seine
	        
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