Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 293 — 
19. der Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armen— 
ordnung vom 22. October 1840 durch das den ständischen Anträgen gemäß publicirte Ge— 
setz vom 5. Mai dieses Jahres; 
20. der Kirchenvorstands- und Synodalordnung, sowie der Vertretung der evangelisch— 
lutherischen Kirchengemeinden durch das Gesetz vom 30. März dieses Jahres; 
21. der Gewährung eines Zuschlags zu den Pensionen aus der Prediger-Wittwen- und 
Waisencasse durch das Gesetz vom 16. April dieses Jahres; 
22. der Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen durch das Gesetz vom 2 6: Mai 
dieses Jahres; 
23. der Erfüllung der Militärpflicht durch das Gesetz vom 24. December 1866 und 
die Ausführungsverordnung von demselben Tage; 
24. der Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 7. December 1837, 11. Sep- 
tember 1843 und 21. September 1864 auf die in Sachsen in Garnison gebliebenen Königl. 
Preußischen Truppen durch das Gesetz vom 13. Februar 1867, und durch, den Anträgen 
unter B I und II der ständischen Schrift vom 9. Februar 1867 entsprechende, wegen Ver- 
gütung von Militärleistungen getroffene besondere Maßnahmen, während der Antrag in der- 
selben ständischen Schrift unter B III durch die inzwischen zur Publication gelangte Verfassung 
des Norddeutschen Bundes, insbesondere Art. 61 derselben und die zu Vollziehung und Aus- 
führung des letzteren unter dem 30. November 1867 erlassene Verordnung, sowie durch die 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 15. Februar dieses Jahres und die Verordnung 
vom 15. März dieses Jahres seine Erledigung gefunden hat; 
25. einiger Zusätze und Nachtragsbestimmungen zu den Gesetzen über die Pensionirung 
der Militärpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837 und 24. März 
1852 durch das Gesetz vom 15. Februar 1867; 
26. des unter 3 der ständischen Schrift vom 5. Febrnar 1867 an die Staatsregierung 
gerichteten Ersuchens durch die Verordnung über Befreiung von Kosten und Stempelgebühr 
bei den gebliebene oder im Kriege verstorbene Militärpersonen betreffenden Angelegenheiten 
und Expeditionen vom 26. März 1867; 
b) durch besondere Decrete, in welchen Unsere Entschließungen auf die 
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind: 
in Betreff 
1. des Staatsbudgets auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 durch Unser Decret 
vom 26. Mai dieses Jahres, in dessen Gemäßheit das auf diese Jahre vereinbarte Finanz- 
gesetz unter dem nämlichen Datum erlassen worden ist; 
39“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.