Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Regierung in Erwägung ziehen, in welcher Weise dem in der ständischen Schrift vom 
27. Mai dieses Jahres gestellten Antrage zu entsprechen sein werde. 
12. Der in der ständischen Schrift vom 18. April dieses Jahres gestellte Antrag 
bezüglich der Ausübung der Naturheilkunde, 
13. die in Folge der Petition des Gemeindevorstands Friedrich August Scheffler zu 
Beierfeld bezüglich der Anwendbarkeit der Bestimmungen im letzten Absatze von § 51 und 
847 des Gewerbegesetzes zum Zwecke der Handhabung einer polizeilichen Controle beim 
Brodverkaufe abgegebenen Erklärungen, 
14. die Beschwerde mehrerer Einwohner von Leutzsch, das Verfahren wegen der ihren 
Grundstücken durch den Viaduct der Thüringischen Eisenbahn drohenden Schäden betreffend, und 
15. die mittelst ständischer Schrift vom 26. Mai dieses Jahres an Uns gelangte 
Petition des Gemeindevorstands Barth zu Eyla, das Halten von Tagewächtern betreffend, 
werden in Erwägung gezogen werden. 
16. Von der Ermächtigung, welche ständischer Seits zu Erledigung der Petition des Vor- 
stands des Sächsischen Städtetags, die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über Militär- 
leistungen betreffend, der Staatsregierung dahin ertheilt worden ist, aus den Beständen des 
mobilen Staatsvermögens dem Kriegsministerium nach Bedarf einen Capitalvorschuß bis zur 
Höhe von 1,400,000 Thlr. zu dem in dem bezüglichen Beschlusse näher angegebenen Zwecke 
und unter den ebendaselbst ausgedrückten Voraussetzungen zu gewähren, wird Gebrauch 
gemacht werden. 
17. Inwieweit dem Antrage, welcher aus Anlaß der Petition einer Anzahl Gemeinden 
der Gerichtsamtsbezirke Zittau und Reichenau, Militärleistungen in Kriegszeiten betreffend, 
an die Staatsregierung gerichtet worden ist, in erfolgreicher Weise entsprochen werden könne, 
soll in ernstliche Erwägung gezogen werden. 
18. Die auf die Behandlung und Beerdigung der Leichname von Selbstmördern bezüg- 
lichen gesetzlichen Bestimmungen sollen unter thunlichster Berücksichtigung der in der ständischen 
Schrift vom 27. Mai dieses Jahres gestellten Anträge einer Revision unterzogen werden. 
19. Der in Verfolg einer die Sonntagsfeier betreffenden Petition des Abgeordneten 
Riedel und Genossen in der ständischen Schrift vom 27. Mai dieses Jahres ausgesprochene 
Antrag wird berücksichtigt werden. 
20. Gemäß dem in der ständischen Schrift vom 2. März dieses Jahres auf eine Petition 
des pädagogischen Vereins im Plauenschen Grunde gestellten Antrage ist von Unserer Regierung 
wegen Uebertragung der Gebühren der Schulgeldereinnehmer durch die Schulcassen die Ver- 
ordnung vom 1. Mai dieses Jahres erlassen worden; Wir werden auch die weitere Auf- 
besserung der Gehalte der Elementarvolksschullehrer fortwährend im Auge behalten und, sobald 
es nach den Umständen zweckmäßig und thunlich erscheint, das deshalb weiter Erforderliche 
veranlassen. 
1868. 40
	        
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