Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 3b des 
Gesetzes. 
Zu § 4a des 
Gesetzes. 
— 344 — 
im 30-Thaler-Fuße: 
a) 10 Thaler in Gold f. 11 Thlr. — Ngr. — *# 
b) 1 Mark Hamburger Banco für —. 115 — 
ch 1 - Courantfür. — 12 
d) 1 Thaler dänische Reichsmünze für. —. 22 5 
e) 1 Gulden österreich. Währung ft — 20 — 
1) 7 Gulden holländisch — 7 fl. süddeutsche 
Währung für . 4-——-———- 
g)1Franc(Lirasonante)für — — 8. —— 
h) 1 Pfund Sterling für 6 20 
1) 1 Rubel Silber effectiv für 1 2 „ 
k) 1 nordamerikanischer Dollar in Gold für 1 12 — 
angenommen werden sollen, bei welcher Berechnung die Unterabtheilungen der Rechnungsmünze, 
als Groschen, Grote, Schillinge, Cents, Kreuzer u. s. w., außer Betracht bleiben. 
Bei Reductionen anderer Währungen — wegen welcher weitere Feststellungen der vor- 
stehenden Art vorbehalten bleiben — sowie bei Zahlungen in der Währung eines Landes, in 
welchem die Papierwährung gesetzliche Geltung genießt, ist, soweit nicht besondere Bestimm- 
ungen deshalb erlassen werden, der Tagescours zu der Zeit, mit welcher die Stempelpflichtig- 
keit der Urkunde nach § 4 des Gesetzes eintritt, zu Grunde zu legen. 
6# 4. Diejenigen Staaten des Norddeutschen Bundes, mit welchen es gelingt, die im 
3b des Gesetzes vorgesehene Gegenseitigkeit herbeizuführen, werden öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
*G 5. a) Alle im §& 2 des Gesetzes bezeichneten gezogenen Urkunden müssen vom ersten 
im Gebiete des Königreichs Sachsen befindlichen einheimischen oder fremden Inhaber, noch be- 
vor er dieselben weiter girirt, beziehendlich zum Accepte, oder zur Zahlung präsentirt, mit dem 
erforderlichen Stempel versehen werden. 
b) Der Aussteller eines gezogenen Wechsels muß den erforderlichen Stempel zu demselben 
verwenden, ehe er ihn an den Remittenten gelangen läßt. 
J) Der Aussteller eines eigenen (trockenen) Wechsels muß den erforderlichen Stempel zu 
demselben verwenden, ehe er ihn aushändigt. 
i4) Zur Annahme vorgelegte Wechsel (Anweisungen) können vom Bezogenen, auch ohne 
daß vorher Stempel zu denselben verwendet worden ist, acceptirt werden, sobald sie noch kein 
Giro (Indossament, Blanco-Indossament) haben und die ausdrückliche Bemerkung „Nur 
zum Accept“ tragen. 
Diese der Art angenommenen Exemplare von Wechseln (Anweisungen) dürfen aber nach- 
her nicht girirt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.