Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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* 2. 
Erbfall. 
Wenn die Erben von Berggebäuden oder Gesellentheilen deren Zuschreibung nicht binnen 
Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nachgesucht haben, so sind sie hierzu, und zwar, da 
nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von 5 bis 100 Thalern anzuhalten, dafern nicht 
etwa der Verlust ihres Eigenthums aus einem gesetzlichen Grunde bereits eingetreten ist. 
Bis zur Erledigung der Eigenthumsfrage ist für dergleichen Berggebäude oder Gesellen- 
theile binnen 4 Wochen nach dem Tode des bisherigen Eigenthümers, dafern und so lange nicht 
ein durch das Erbschaftsgericht bestellter Nachlaßvertreter vorhanden ist (§ 2247 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs), ein Vertreter mit den Befugnissen eines Nachlaßvertreters von dem 
Bergamte zu bestellen. 
Bei verliehenen Berggebäuden oder Theilen von solchen ist, wenn die Geldstrafen erfolg- 
los bleiben, von dem Bergamte den Erben die Verwarnung, daß der Mangel bestimmter 
Erklärung werde für Lossagung erachtet werden, zu stellen und hiernach zu verfahren. 
* 53. 
Betriebsvorschüsse. 
Die unter den Schulden eines Berggebäudes im Grund= und Hypothekenbuche ein- 
getragenen Vorschüsse, welche zum Betriebe desselben unter der Bedingung successiver Restitution 
von der Production gegeben worden sind, erlöschen weder durch die gerichtliche Zwangsver- 
steigerung, noch dadurch, daß das mit solchen Vorschüssen belastete Bergbaurecht von seinem In- 
haber freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, sondern der Ersteher oder spätere Wiederauf- 
nehmer hat dieselben, insoweit sie nicht in bereits früher gefällig gewesenen Restitutionsrückständen 
bestehen, als Beschwerung des Bergbaurechts mit zu übernehmen (vergl. § 171, Abs. 3). 
Wegen der gerichtlichen Zwangsversteigerung gilt jedoch in Ansehung solcher Vor- 
schüsse dasselbe, was nach § 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Auszuge und der Leib- 
rente gilt. 
54. 
Ordnung im Concurse. 
Entsteht zu dem Vermögen eines Bergwerksbesitzers Concurs, so werden die Bergwerks- 
gläubiger aus dem Bergwerksvermögen abgesondert befriedigt. 
Die Befriedigung erfolgt in nachstehender Ordnung: 
1. die Besoldungen und Löhne der Werksbeamten, Officianten und Arbeiter; 
2. die öffentlichen Abgaben, zugleich mit diesen die Beiträge und Leistungen, welche der 
Bergwerksbesitzer an Knappschafts= und ähnliche Unterstützungscassen, an Stölln, an 
gemeinschaftliche Betriebs-, Wirthschafts= oder Unterstützungsanstalten oder nach Ab- 
schnitt VII an andere Berggebäude zu entrichten hat; 
1868. 49
	        
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