Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Berufung  an  das  Verwaltungsgericht.  In  dem  Verfahren  nimmt  ein  von  der
Amtsversammlung  gewählter  Kommissarius  die  Obliegenheiten  des  Klägers  wahr.

K.  6.

Die  Amtsangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  d)  Beitragepflicht  zu
des  Amtsverbandes  Abgaben  aufzubringen,  insofern  die  Amtsversammlung  nicht  den  Umtsabgaben.
beschließt,  diese  Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Amtsverbandes  oder  aus
sonstigen  Einnahmen  zu  bestreiten.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  im  Amtsbezirke  zu  einer  direkten  Staatssteuer
  veranlagten  Forensen,  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  ob.

S.  7.

Die  Vertheilung  der  Amtsabgaben  hat  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Vertheilung  und
Amtsangehörigen  und  den  im  J.  6.  genannten  Forensen,  juristischen  Personen  2c.  äuusbringungderuntezu
  l-  direkten  Staatssteuern  und  zwar  durch  Zuschläge  zu  denselben?
zu  erfolgen.

Die  Kapital-  und  die  Dienst-  Ertragssteuern  sind  hierbei  mit  der  Hälfte
desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,  mit  welchem  die  Grund.,  die  Gebaude.,
die  Gefäll-  und  die  Gewerbesteuer  belastet  werden.  Ausgeschlossen  von  der
Heranziehung  bleibt  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  und  die
Hundesteuer.

g.  8.

Unter  Anwendung  dieses  Vertheilungsmaßstabes  (§.  7.)  wird  das  Amtsabgaben-Soll
  füredie  einzelnen  Gemeinden  und  abgesonderten  Gemarkungen,  Hofgüter
  und  Fabrikorte  im  Ganzen  berechnet  und  denselben  zur  Untervertheilung
auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben  Maßstabe  zur  Einziehung,  sowie
zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Amtskasse  überwiesen.

K.  9.

Sofern  es  sich  um  solche  Einrichtungen  für  die  Amtsverbände  handelt,  welche  Mehr=  oder  Minder,
in  besonders  hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Theilen  zung  vieluer.
der  Amtsbezirke  zu  Gute  kommen,  kann  die  Amtsversammlung  beschließen,  für  üri.
die  Amtsangehörigen  dieser  Theile  der  Amtsbezirke  eine  nach  Quoten  zu  bemessende
  Mehr-  oder  Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.  Diese  Mehrbelastung
kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Amtsversnm  ung  durch  Naturalleistungen
ersetzt  werden.  K

Beschwerden  der  Gemeinden  und  Finelner  Amtsangehörigen  wegen  ihrer  Beschwerden  wegen
Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  den  Amtsabgaben  unterliegen,  mit  Vor-  Veronlagungder  Antbehalt
  des  Rechtsweges  in  den  geseglich  zulässigen  Fällen,  der  endgültigen  Ent-  gaben.
scheidung  des  Verwaltungsgerichts;  jedoch  sind  Beschwerden  wegen  Ueberbürdung
  zuvor  bei  dem  Amtsausschusse  zur  nochmaligen  Prüfung  und  Entscheidung
anzubringen.  «-(Nr.

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