Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechts—
mittel  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.
Abschrift  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren
über  den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Ent—
scheidung  der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die
Zeit  nach  Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  An—
fechtung  des  neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Renten—
empfänger  unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herab—
setzung  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  (F.  71a)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

S.  70  b.

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und
Fristen  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge
  durch  Kürzung  späterer  Rentenbezüge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.
Das  Schiedsgericht  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im
Wege  der  einstweiligen  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung
der  Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
S#.  68a  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,)  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren  anhängig
  ist,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für
die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren  ist.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  G.  7la)  und  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  G.  72)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  §.  70  Abs.  3  vorgesehenen
  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft.