Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

39

Außerdem  haben  die  Schulamtskandidaten  jährlich  eine  größere  wissenschaftliche
  Arbeit  mit  Angabe  der  benutzten  Literatur  anzufertigen,  die  von  dem  Konferenzleiter
  beurleilt  wird  und  von  den  Kandidaten  der  Meldung  zur  II.  Prüsung
beigufügen  ist.

3.

Der  praktischen  Durchbildung  dienen  Lehrproben  mit  nachfolgender  Vesprechung
aus  möglichst  allen  Schulgattungen  und  Unterrichtsföchern  der  Volksschule,  die  von
dem  Leiter  oder  von  den  Schulamtskandidaten  gehalten  werden,  zu  denen  aber  auch
andere  geeignete  Lehrkräfte  herangezogen  werden  können.  Ferner  werden  nach  Maßgabe
  der  Lehrpläne  die  Grundsätze  für  Auswahl  und  Anordnung  des  Stoffes  für
die  verschicdenen  Schuljahre  erörtert.  Endlich  wird  durch  den  Besuch  geeigneter
Erziehungs=  und  Bildungsanstalten  (Krippe,  Knabenhort,  Hilfsschule,  Fortbildungsschule,
  Schulbäder,  Schulgärten  u.  s.  w.)  praktische  Schulkunde  getrieben.

4.
Die  von  der  Oberschulbehörde  zur  Durcharbeitung  für  die  zweite  Prüfung
bekannt  gegebenen  pädagogischen  Werke  bleiben  dem  Privatstudium  der  Schulamtskandidaten
  vorbehalten.

5.
Die  Konferenzleiter  haben  jährlich  nach  obigen  Gesichtspunkten  der  Oberschulbehörde
  Bericht  über  die  Art,  den  Inhalt  und  Gang  der  Arbeit  zu  erstatten.

Greiz,  den  2.  März  1912.

Fürstlich  Reuß-Plauisches  Konsistorium.
v.  Meding.

Saupe.