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Außerdem haben die Schulamtskandidaten jährlich eine größere wissenschaftliche
Arbeit mit Angabe der benutzten Literatur anzufertigen, die von dem Konferenzleiter
beurleilt wird und von den Kandidaten der Meldung zur II. Prüsung
beigufügen ist.
3.
Der praktischen Durchbildung dienen Lehrproben mit nachfolgender Vesprechung
aus möglichst allen Schulgattungen und Unterrichtsföchern der Volksschule, die von
dem Leiter oder von den Schulamtskandidaten gehalten werden, zu denen aber auch
andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden können. Ferner werden nach Maßgabe
der Lehrpläne die Grundsätze für Auswahl und Anordnung des Stoffes für
die verschicdenen Schuljahre erörtert. Endlich wird durch den Besuch geeigneter
Erziehungs= und Bildungsanstalten (Krippe, Knabenhort, Hilfsschule, Fortbildungsschule,
Schulbäder, Schulgärten u. s. w.) praktische Schulkunde getrieben.
4.
Die von der Oberschulbehörde zur Durcharbeitung für die zweite Prüfung
bekannt gegebenen pädagogischen Werke bleiben dem Privatstudium der Schulamtskandidaten
vorbehalten.
5.
Die Konferenzleiter haben jährlich nach obigen Gesichtspunkten der Oberschulbehörde
Bericht über die Art, den Inhalt und Gang der Arbeit zu erstatten.
Greiz, den 2. März 1912.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.
Saupe.