Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anhang I. 
(Zu § 121 des Gesetzes.) 
(Abschnitt VII des Gesetzes, den Regalbergbau betreffend, vom 22. Mai 1851.) 
Von den Erbstölln und den gegenseitigen Verhältnissen zwischen Erbstölln und Fundgruben. 
Cap. I. 
Ueber die unmittelbare Erwerbung und den Betrieb der Erbstölln. 
8 172. 
Berechtigung zum Erbstollubetriebe. 
Das Recht, einen Stolln zu treiben, um fremden Gruben Wasser= und Wetterlosung zu ver- 
schaffen, oder um fremdes oder unverliehenes Feld aufzuschließen (Erbstolln), wird durch Muthung 
und Verleihung erworben. 
In der Muthung ist der Ansetzpunkt und die Hauptrichtung des Stollns der Weltgegend nach 
anzugeben. 
Der Beliehene ist berechtigt, den Erbstolln in mehrere Flügel zu theilen, ingleichen alle zum 
Betriebe desselben nöthigen Hülfsbaue (Schächte, Lichtlöcher rc.) anzulegen. 
8 173. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, welche für Gruben überhaupt gegeben worden sind, gelten 
auch für die Erbstölln, insoweit dieß mit der Natur der letzteren vereinbar ist. 
§ 174. 
Grubenstölln. 
Jedem Fundgrübner steht das Recht zu, zur Lösung und Aufschließung seines Grubenfeldes 
einen eigenen Stolln durch unverliehenes und fremdes Grubenfeld (vergl. Abschnitt VI) zu treiben, 
er erlangt aber die Rechte eines Erbstollns nur durch besondere Verleihung. 
§ 175. 
Eigenthum des Erbstöllners an den im unverliehenen Felde aufgefundenen Mineralien. 
Dem Erbstöllner steht das Eigenthum an allen verleihbaren Mineralien, welche er mit seinem 
Stollnbetriebe im unverliehenen Felde gewinnt, zu. 
Die im verliehenen Felde gewonnenen Mineralien hat er dem Eigenthümer des Feldes zu 
überlassen, dieser muß ihm jedoch, wenn er sie annimmt, die Gewinnungs= und Förderungskesten 
erstatten. 
§ 176. 
Betrieb des Erbstollns durch fremdes Grubenfeld. 
Der Erbstöllner hat das Recht, seinen Stolln durch jedes fremde Grubenfeld zu treiben, alle 
für seinen Stolln nöthigen Communicationsbaue in solchem anzulegen und Wasser durch dasselbe in 
oder über der Sohle seines Stollus abzuführen, er muß aber solche Anstalten treffen, daß dem Fund- 
grübner dadurch kein Nachtheil erwächst und allen, dem letzteren entstehenden Schaden vergüten. 
§ 177. 
Höhe und Weite des Erbstollns. 
Jeder Erbstolln muß mindestens mit einer senkrechten Höhe von 1,25 Lachter und auf die 
untersten O,5 Lachter derselben mit einer Weite von 0,5 Lachter getrieben werden.
	        
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