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8 178.
Stollnsohle.
Der Erbstolln muß in der Regel ohne Gesprenge getrieben werden und das Ansteigen der
Stollnsohle darf nicht über 0,# Lachter und nicht unter O,03 Lachter auf eine Länge von 100 Lachter
betragen.
Das der Stolln mit Gesprenge oder mit einem höheren Ansteigen getrieben werde, kann vom
Bergamte ausnahmsweise gestattet und, wenn es in besonderen Fällen nothwendig erscheint, selbst
angeordnet werden.
Wird das Gesprenge oder höhere Ansteigen des Stollns vom Bergamte angeordnet, so behält
der Erbstöllner die mit der Erb= oder Enterbungsteufe verbundenen Rechte (§§ 193, 198), wenn
er solche ohne diese Anordnung eingebracht haben würde.
§ 179.
Instandhaltung des Erbstollns.
Der Erbstöllner muß die Wassersaige des Stollns wassertragbar herstellen und dieselbe, sowie
den Stolln überhaupt so erhalten, daß er den § 172 gedachten Zwecken vollständig entspricht.
§ 180.
Abführung der Wasser.
Der Erbstöllner ist verbunden, alle seinem Stolln zugehenden Grund= und Aufschlagewasser
abzuführen, insoweit dieß bei den vorgeschriebeuen Dimensionen des Stollns geschehen kann. Können
alle diese Wasser nicht abgeführt werden, so müssen zunächst die Grundwasser abgeführt werden, es
steht jedoch den betreffenden Fundgrübnern frei, den Erbstolln auf ihre Kosten so zu erweitern, daß
er auch ihre Aufschlagewasser abzuführen vermag.
Die Aufnahme von Wäschwassern hängt von der besonderen Vereinigung der betreffenden
Interessenten ab, sie darf aber nur geschehen, wenn dadurch nach dem Ermessen des Bergamts
anderen Gruben oder Stölln kein Nachtheil erwächst.
§ 181.
Veranstaltung zu Sicherung der Grubenbaue.
Wenn der Erbstolln in eine Fundgrube einkommt, deren Tiefstes bereits unter der Stollnsohle
liegt, so hat der Erbstöllner auf seine Kosten solche Anstalten zu treffen, daß die Fundgrube weder
an der Benutzung ihrer Baue verhindert wird, noch die Stollnwasser in die Tiefbaue der Fundgrube
fallen. Werden aber die Schächte erst dann unter die Stollnsohle abgesunken, nachdem der Erbstolln
schon eingebrächt worden, so muß die Fundgrube jene Anstalten auf ihre eigenen Kosten treffen.
8 182.
Vorrichtungen der Fundgruben zur Sicherung des Erbstollns.
Fundgruben, welche ihre Baue nahe bei einem Erbstolln führen, müssen hinreichend schützende
Bergfesten stehen lassen oder, nach dem Ermessen des Bergamts, solche Vorrichtungen treffen, daß
der Stolln vor Brüchen gesichert ist.
8 183.
Erhaltung der Stollnförste und Sohle.
Die Förste und Sohle der Erbstölln ist in der Regel ganz und unverritzt zu erhalten, soweit
nicht der Zweck des Stollnbetriebes selbst Anlagen (namentlich von Schächten) nothwendig macht, die
ein Durchbrechen der Stollnförste oder Stollnsohle veranlassen.
8 184.
Abteufen und Ueberhauen.
Den Fundgruben ist das Durchbrechen der Stollnförste oder Sohle nur dann gestattet, wenn
der Zweck des Grubenbaues dieß nach bergamtlichem Ermessen unvermeidlich macht. Sie haben sich