Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 178. 
Stollnsohle. 
Der Erbstolln muß in der Regel ohne Gesprenge getrieben werden und das Ansteigen der 
Stollnsohle darf nicht über 0,# Lachter und nicht unter O,03 Lachter auf eine Länge von 100 Lachter 
betragen. 
Das der Stolln mit Gesprenge oder mit einem höheren Ansteigen getrieben werde, kann vom 
Bergamte ausnahmsweise gestattet und, wenn es in besonderen Fällen nothwendig erscheint, selbst 
angeordnet werden. 
Wird das Gesprenge oder höhere Ansteigen des Stollns vom Bergamte angeordnet, so behält 
der Erbstöllner die mit der Erb= oder Enterbungsteufe verbundenen Rechte (§§ 193, 198), wenn 
er solche ohne diese Anordnung eingebracht haben würde. 
§ 179. 
Instandhaltung des Erbstollns. 
Der Erbstöllner muß die Wassersaige des Stollns wassertragbar herstellen und dieselbe, sowie 
den Stolln überhaupt so erhalten, daß er den § 172 gedachten Zwecken vollständig entspricht. 
§ 180. 
Abführung der Wasser. 
Der Erbstöllner ist verbunden, alle seinem Stolln zugehenden Grund= und Aufschlagewasser 
abzuführen, insoweit dieß bei den vorgeschriebeuen Dimensionen des Stollns geschehen kann. Können 
alle diese Wasser nicht abgeführt werden, so müssen zunächst die Grundwasser abgeführt werden, es 
steht jedoch den betreffenden Fundgrübnern frei, den Erbstolln auf ihre Kosten so zu erweitern, daß 
er auch ihre Aufschlagewasser abzuführen vermag. 
Die Aufnahme von Wäschwassern hängt von der besonderen Vereinigung der betreffenden 
Interessenten ab, sie darf aber nur geschehen, wenn dadurch nach dem Ermessen des Bergamts 
anderen Gruben oder Stölln kein Nachtheil erwächst. 
§ 181. 
Veranstaltung zu Sicherung der Grubenbaue. 
Wenn der Erbstolln in eine Fundgrube einkommt, deren Tiefstes bereits unter der Stollnsohle 
liegt, so hat der Erbstöllner auf seine Kosten solche Anstalten zu treffen, daß die Fundgrube weder 
an der Benutzung ihrer Baue verhindert wird, noch die Stollnwasser in die Tiefbaue der Fundgrube 
fallen. Werden aber die Schächte erst dann unter die Stollnsohle abgesunken, nachdem der Erbstolln 
schon eingebrächt worden, so muß die Fundgrube jene Anstalten auf ihre eigenen Kosten treffen. 
8 182. 
Vorrichtungen der Fundgruben zur Sicherung des Erbstollns. 
Fundgruben, welche ihre Baue nahe bei einem Erbstolln führen, müssen hinreichend schützende 
Bergfesten stehen lassen oder, nach dem Ermessen des Bergamts, solche Vorrichtungen treffen, daß 
der Stolln vor Brüchen gesichert ist. 
8 183. 
Erhaltung der Stollnförste und Sohle. 
Die Förste und Sohle der Erbstölln ist in der Regel ganz und unverritzt zu erhalten, soweit 
nicht der Zweck des Stollnbetriebes selbst Anlagen (namentlich von Schächten) nothwendig macht, die 
ein Durchbrechen der Stollnförste oder Stollnsohle veranlassen. 
8 184. 
Abteufen und Ueberhauen. 
Den Fundgruben ist das Durchbrechen der Stollnförste oder Sohle nur dann gestattet, wenn 
der Zweck des Grubenbaues dieß nach bergamtlichem Ermessen unvermeidlich macht. Sie haben sich
	        
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