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ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittelst der
Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst
übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit einem ent-
sprechenden Vermerke versehen und mit diesem Papiere das Poststück an die Poststelle zurück-
gegeben hat.
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiete belegen, so wird die Sendung nebst
Inhaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll= oder Steuerstelle jenes Ortes durch die Post
zugeführt.
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebiets, so wird das Poststück nebst
Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (S 12).
12. So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der
Post= oder der Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen
Annahme abzulehnen.
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu
ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung
ay noch nicht stattgefunden, oder
b) bereits stattgefunden hat.
Im Falle zu a ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben worden,
von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerke über die Unbestellbarkeit und die
zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefs, beziehungsweise der Begleitadresse oder
der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll= oder Steuerstelle
versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Revisionsnote mit einem entsprechenden
Vermerke und giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papiere an die Poststelle zurück,
welche die Rücksendung besorgt.
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der
Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, mit dem
Vermerke über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefe,
beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, wieder vorzulegen. Sie empfängt
alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese
von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu
bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von
der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vorgefundenen, legt das Poststück
unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an
die Poststelle behufs der Rücksendung zurück.
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche
entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach
den bestehenden Postreglements behandelt.
1868. 58