Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittelst der 
Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst 
übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit einem ent- 
sprechenden Vermerke versehen und mit diesem Papiere das Poststück an die Poststelle zurück- 
gegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiete belegen, so wird die Sendung nebst 
Inhaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll= oder Steuerstelle jenes Ortes durch die Post 
zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebiets, so wird das Poststück nebst 
Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (S 12). 
12. So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der 
Post= oder der Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen 
Annahme abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu 
ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung 
ay noch nicht stattgefunden, oder 
b) bereits stattgefunden hat. 
Im Falle zu a ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben worden, 
von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerke über die Unbestellbarkeit und die 
zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefs, beziehungsweise der Begleitadresse oder 
der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll= oder Steuerstelle 
versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Revisionsnote mit einem entsprechenden 
Vermerke und giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papiere an die Poststelle zurück, 
welche die Rücksendung besorgt. 
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der 
Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, mit dem 
Vermerke über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefe, 
beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, wieder vorzulegen. Sie empfängt 
alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese 
von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu 
bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von 
der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vorgefundenen, legt das Poststück 
unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an 
die Poststelle behufs der Rücksendung zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche 
entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach 
den bestehenden Postreglements behandelt. 
1868. 58
	        
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