Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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im § 2 genannten Behörden und Organen, auf die deshalb in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machende Aufforderung dazu, schriftlich anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen. 
4. Die Steuer für einen einzelnen Hund darf nicht unter Einem Thaler betragen. 
Wer innerhalb des Steuerjahrs einen Hund anschafft, für welchen die Steuer auf dieses 
Jahr, beziehendlich auf den laufenden Termin noch nicht entrichtet worden ist, hat für den- 
selben binnen 1 4 Tagen den vollen, beziehendlich terminlichen Steuerbetrag zu erlegen. Das- 
selbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche ohne die Steuermarke in den 
Besitz eines anderen Herrn übergehen. 
Erhöhungen dieser Besteuerung, sowie andere besondere Bestimmungen in Betreff der- 
selben bleiben unter der Voraussetzung, daß der vorgedachte Minimalsatz eingehalten wird, dem 
Ermessen der einzelnen Heimath= und Armenversorgungsbezirke überlassen. 
& 5. Als äußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit 
a) dem Namen der Stadt, beziehendlich des Gerichtsamts (vergl. § 2), 
by der laufenden Jahreszahl, 
C) einer in jedem Stadt= und jedem Amtsbezirke fortlaufenden Nummer versehene, alljähr- 
lich in den Farben weiß und gelb, und zwar in der nurgedachten Reihenfolge, wech- 
selnde Blechmarke, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am Halsbande stets ver- 
sehen sein müssen. 
Die Marken gelten auf die Zeit, auf welche sie lauten, als Nachweis der entrichteten 
Steuer. 
Wird ein steuerpflichtiger Hund aus einem Orte, wo niedrigere Sätze bestehen, in einen 
anderen Ort übergeführt, wo höhere Sätze bestehen, so ist für denselben vom nächsten Termine 
an der höhere Steuersatz zu entrichten. 
In dem Falle des unverschuldeten Verlustes der Steuermarke ist dem Verlustträger, gegen 
Erlegung der Hälfte des einfachen Steuersatzes, eine neue Marke auszuantworten. 
6é6. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Locali= 
täten ohne die für das laufende Jahr gültige Marke am Halsbande betroffen werden, sind 
durch den Caviller wegzufangen. 
Werden solchergestalt eingefangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweise 
der erfolgten Erlegung der im &§ 7, Alinea 1 angedrohten Strafe reclamirt, so ist über die- 
selben zum Besten der & 1 gedachten Cassen zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Täödt- 
ung zu verfahren. 
& 7J. Die Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der im & 6 gedachten Localitäten 
ohne die für das laufende Jahr gültige Steuermarke am Halsbande betroffen werden, sind, 
insoweit keine Steuerhinterziehung vorliegt, um Einen Thaler zu bestrafen. Hinterziehungen 
der Hundesteuer sind mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahnden.
	        
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