— 511 —
Die vorgedachten Strafen und der am Schlusse des § 5 gedachte Betrag fließen, nach
Abzug der aufgewendeten Regie- und Verwaltungskosten, in diejenigen Cassen, welchen die
Hundesteuer als Zufluß zugewiesen ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 18. August 1868.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
M 125. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer
betreffend;
vom 18. August 1868.
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die allgemeine Einführung einer Hunde—
steuer betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet:
F 1. Die im 8 2 des Gesetzes gedachte Consignation ist im Monat Januar jeden Jahres
vorzunehmen.
Der 10. Januar gilt als Normaltag.
Die nachgelassene Erhebung der Steuer in halbjährigen Terminen bedingt nicht noth-
wendig eine Wiederholung der Consignation vor dem zweiten Steuertermine.
§62. Die Consignation der Hunde und die Erhebung der Steuer hat in Städten, in
welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe in der von den-
selben anzuordnenden Weise und unter ihrer Verantwortlichkeit zu erfolgen.
Auf Grund jeder Consignation sind von den Stadträthen Steuerlisten zu halten, in
welchen die einzelnen Hundebesitzer namentlich aufzuführen sind und aus welchen zu ersehen
sein muß, mit welcher Nummer die jedem Einzelnen ausgeantwortete Marke versehen ge-
wesen ist.
6a3. Auf dem platten Lande und in solchen Städten, welche die Landgemeindeordnung
angenommen haben, ist die Consignation im Auftrage der Gerichtsämter durch die Vertret-
ungen der betreffenden Heimath= und Armenversorgungsbezirke, beziehendlich der politischen
Gemeinden zu veranstalten, die zu diesem Zwecke zunächst alle Hundebesitzer zur schriftlichen
Anzeige an sie über die am 10. Januar jeden Jahres in ihrem Besitze befindlichen, an diesem
Tage steuerpflichtigen Hunde aufzufordern haben.
70*