Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auf Grund dieser Anzeigen sind genaue Verzeichnisse der innerhalb jeden Heimath- und 
Armenversorgungsbezirks am 10. Januar vorhandenen steuerpflichtigen Hunde, unter nament— 
licher Aufführung Derjenigen, in deren Besitze dieselben sich befinden, anzufertigen und als— 
bald nach dem gedachten Normaltage bei den Gerichtsämtern einzureichen. 
Die Gerichtsämter haben sodann unter Rückgabe der vorgedachten Verzeichnisse die nach 
den letzteren für jeden Bezirk benöthigten Hundemarken mit einer gleichen Anzahl von ge— 
druckten Belehrungen über die Hundswuth aus den zu diesem Zwecke bereit zu haltenden Vor— 
räthen an die obengenannten Bezirksvertretungen auszuantworten. 
Die Letzteren haben hierauf die Ausgabe der Hundemarken an die einzelnen Hundebesitzer 
zu bewirken und dabei die Hundesteuer zu erheben. 
Sie haben für die unverzügliche Erhebung der Steuer zu sorgen und, Säumigen gegen- 
über, obrigkeitliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. 
&s 4. Ueber die Vertheilung der Hundemarken ist bei den Gerichtsämtern ein genaues 
Journal zu führen, aus welchem zu ersehen sein muß, mit welchen fortlaufenden Nummern 
die innerhalb jeden Heimath= und Armenversorgungsbezirks alljährlich vertheilten Hundemarken 
versehen gewesen sind. 
Einer namentlichen Verzeichnung der einzelnen Hundebesitzer in diesen Journalen der 
Gerichtsämter bedarf es nicht, wogegen in die § 3, Alinea 2 gedachten Verzeichnisse bei jedem 
darin namentlich aufgeführten Hundebesitzer die Nummer der ihm ausgeantworteten Hunde- 
marke eingetragen werden muß. 
Die vorgedachten Journale und Verzeichnisse sind bis zum 1. März jeden nächfstfolgenden 
Jahres zu asserviren, um auf Grund derselben Nachweise geben zu können. 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im ganzen Lande die Hundebesitzer bis zum 
31. Januar jeden Jahres sich im Besitze der Marken befinden. 
Jeder Marke ist eine gedruckte Belehrung über die Hundswuth beizufügen. 
§6. Im Monat Januar bis zu demjenigen Tage desselben, bis zu welchem die Aus- 
gabe der Steuermarken für das laufende Jahr in dem betreffenden Bezirke erfolgt ist, dürfen 
Hunde, die noch mit der für das vorhergehende Jahr gültig gewesenen Steuermarke am Hals- 
bande betroffen werden, nicht und nur solche Hunde weggefangen werden, welche gar keine 
Steuermarke führen. 
§ 7J. Von dem Betrage der Jahressteuer für jeden einzelnen Hund ist allenthalben der 
Betrag von je — 2 Ngr. 5 Pf. zur Deckung des Verlags der betreffenden Behörden für die 
Hundemarken und die mit den letzteren zu vertheilenden gedruckten Belehrungen, sowie für 
die sonstigen Regiekosten zu kürzen und beziehendlich abzuliefern. 
Die Gerichtsämter haben von den vorgedachten — 2 Ngr. 5 Pf. den Betrag von je 
— 1 N gr. — den Vertretungen der einzelnen Heimathbezirke (§ 3) zur Schadloshaltung 
derselben für die sie selbst treffenden Regiekosten zu überlassen.
	        
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