Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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K S. Zu den im 3. Alinea des §& 4 des Gesetzes erwähnten besonderen Bestimmungen 
gehört beispielsweise für Fälle des gleichzeitigen Besitzes mehrerer Hunde in einer und der- 
selben Hand die Einführung einer angemessenen Progression der Steuer. 
&9. Die an einigen Orten bereits bestehenden Hundesteuer-Regulative sind mit den 
Bestimmungen des Gesetzes vom heutigen Tage und der gegenwärtigen Ausführungsverordnung 
in Einklang zu bringen. 
10. Die mehrfach erwähnte gedruckte Belehrung wird den einzelnen Stadträthen und 
Gerichtsämtern gegen Erlegung einer Gebühr von — — 4 Pf. für das Stück durch das 
Ministerium des Innern zugestellt werden und wird deshalb besondere öffentliche Bekannt- 
machung erfolgen. 
Dresden, am 1 S. August 1 868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 126. Bekanntmachung, 
die Vereinbarung der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oester- 
reichischen Regierung wegen Wegfalls der Vergütung der sogenannten 
Fangprämie betreffend; 
vom 27. Juli 1868. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Staatsregierung eine Vereinbarung dahin getroffen worden ist, daß beide Regierungen für die 
Zukunft bei Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden gegenseitig auf die 
Vergütung der sogenannten Fangprämie verzichten, welche nach Artikel 9 der Bundes-Cartel- 
Convention vom 10. Februar 1831 (Seite 57 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1831) 
und beziehendlich nach der Allerhöchsten Verordnung vom 9. September 1863 (Seite 721 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) für solche Einlieferungen bisher fest- 
gesetzt war, so wird Solches, im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium, zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 2 7. Juli 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt.
	        
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