Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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dieselben nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und 
Landwehr vorgeschlagen werden. 
19. 
Anstatt § 38 Den Freiwilligen (& 36 des Gesetzes vom 2 4. December 1866 und 5# 18 dieser Ver- 
des Gesetzes ordnung) steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie ihrer activen Dienstpflicht ge- 
24. De- 
crmber 1866. nügen wollen, innerhalb des ganzen Norddeutschen Bundes frei. 
820. 
Anstatt 8 41 Der besonderen Prüfung für die Berechtigung zum einjährigen Freiwilligendienste sind 
d ietes nicht unterworfen: 
cember 1866. 1. alle Diejenigen, welche sich im Besitze des vorschriftmäßigen Reifezeugnisses eines in- 
ländischen Gymnasiums oder einer nach dem Regulative vom 2. Juli 1860 or- 
ganisirten inländischen Realschule oder der höheren Abtheilungen der Handelslehr- 
anstalten von Dresden, Leipzig und Chemnitz befinden; 
2. die Studirenden der Fachschulen der polytechnischen Schule zu Dresden; 
3. die Schüler der Sächsischen Landesschulen und Gymnasien aus der ersten und zweiten 
Classe, aus der letzteren jedoch nur, insofern sie wenigstens ein halbes Jahr darin ge- 
sessen und an dem Unterrichte in allen Gegenständen Theil genommen haben; 
4. die Schüler der ersten und zweiten Division des Cadettencorps, der letzteren jedoch nur, 
wenn sie wenigstens ein halbes Jahr darin gesessen haben; 
5. die Schüler der ersten Classe der nach dem Regulative vom 2. Juli 1860 organisirten 
Realschulen, sowie der höheren Abtheilungen der Handelslehranstalten von Dresden, 
Leipzig und Chemnitz, wenn sie mindestens ein halbes Jahr darin gesessen, ingleichen 
die Schüler derjenigen anderen öffentlichen Bildungsanstalten, denen etwa später noch 
diese Begünstigung im Wege der Verordnung ausdrücklich zugestanden wird; 
6. die Schüler an einer der Academieen der bildenden Künste, sowie des allgemeinen Cur- 
sus der polytechnischen Schule zu Dresden und der höheren Gewerbeschule zu Chemnitz, 
ferner die Studenten der Bergacademie und der Forstacademie und landwirthschaft- 
lichen Lehranstalt zu Tharandt und Plagwitz; alle diese jedoch nur, dafern sie in 
einer der unter 3 bis mit 5 bemerkten Weisen ihre Vorbildung genossen haben, sowie 
7. überhaupt alle Diejenigen, welche aus den Sächsischen Landesschulen und Gymnasien, 
ingleichen von dem Cadettencorps, ferner aus den nach dem Regulative vom 2. Juli 
1860 organisirten Realschulen, sowie den höheren Abtheilungen der Handelslehr- 
anstalten von Dresden, Leipzig und Chemnitz mit genügend gutem Zeugnisse abgegangen 
sind, nachdem sie in diesen Anstalten und zwar, was die Landesschulen und Gym- 
nasien und das Cadettencorps anlangt, mindestens bis in die zweite Classe 
aufgerückt waren, und in dieser wenigstens ein halbes Jahr gesessen und an dem
	        
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