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Unterrichte in allen Gegenständen Theil genommen hatten — was dagegen die be—
zeichneten Realschulen und Handelslehranstalten betrifft, bis in die erste Classe auf-
gerückt und in dieser mindestens ein halbes Jahr gesessen hatten; endlich
8. Diejenigen, welche in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes ihre Bildung
genossen haben, und durch Zeugnisse nachzuweisen vermögen, daß sie nach den Ein-
richtungen dieses Staates in demselben von einer besonderen Prüfung zum Eintritte
als einjähriger Freiwilliger befreit sein würden.
Solche Personen, welche nur als Hospitanten oder Zuhörer für einzelne Fächer eine der
vorgenannten Lehranstalten besuchen, oder besucht haben, gelten nicht als active oder ehemalige
Schüler derselben in vorstehender Beziehung.
Bei allen in diesem Paragraphen genannten Personen genügt die Beibringung der bezüg-
lichen, von den betreffenden Lehr= und Schulanstalten, bez. Aushebungsbehörden (s. unter 8)
ertheilten Zeugnisse.
21.
Außer den Bestimmungen unter c von § 9 des Gesetzes vom 24. December 1866 ge-
langen durch Vorstehendes noch die Bestimmungen von # 5, sowie die im letzten und vorletzten
Absatze von 6 10 und die von 9§ 27, 29, 30, 34, 35, 37, 38, 41 desselben Gesetzes
außer Wirksamkeit und ist Unser Kriegsministerium mit Vollziehung dieser Verordnung be-
auftragt.
Urkundlich haben Wir dieselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
Dresden, am 2. Januar 1868.
Johann.
Alfred von Fabrice.
MÆ 2. Verordnung
zu Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, einige Abänderungen und Zusätze zu
dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom 24. December 1866 betreffend;
vom 2. Jannar 1868.
Zu weiterer Ausführung der unter dem heutigen Tage erlassenen Allerhöchsten Verordnung,
einige Abänderungen und Zusätze zu dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom
24. December 1866 betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes
verordnet:
1868. 2