Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen oder Fabrikarbeiter, oder als Studenten, Gym— 
nasiasten, bez. Zöglinge anderer Lehranstalten, im Orte aufhalten und den Vorschriften 
des § 20 gemäß in dem Aushebungs-Bezirke, zu welchem der Ort gehört, gestellungs- 
pflichtig sind, sofern sie nicht an einem anderen Orte desselben Musterungs-Bezirks 
(§ 69) ihr Domicil haben, 
c) welche im Auslande geboren sind, sich daselbst aufhalten und kein Domicil im Bundes- 
gebiete haben, für welche, bez. deren Familienhäupter, jedoch eine am Orte befindliche 
Behörde zuletzt einen Paß oder Heimathsschein ausgestellt hat. 
3. Der Aufnahme neu angezogener Personen in die Stammrolle bedarf es nicht, wenn 
sich dieselben durch die vorgeschriebenen Zeugnisse darüber ausweisen, daß sie ihrer Militär- 
pflicht genügt oder das 42. Lebensjahr überschritten haben.) 
4. Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden dürfen sich nicht dabei 
begnügen, nur diejenigen Militärpflichtigen, welche in den Geburtslisten oder Civilstands- 
Registern stehen oder sonst angemeldet werden, in die Stammrollen einzutragen, sondern es 
ist ihre Pflicht, von Amtswegen zu ermitteln, welche Militärpflichtige etwa außerdem vorhan- 
den und gestellungspflichtig sind, um sie sogleich zur Anmeldung anzuhalten. Die Art und 
Weise dieser Ermittelungen bleibt den Orts-Behörden je nach den bestehenden örtlichen Ein- 
richtungen überlassen, soweit nicht die provinziellen 2c. Reglements besondere Bestimmungen 
hierüber enthalten. 
5. Belagsstücke über die Ergebnisse der ad 4 gedachten Ermittelungen sind sorgfältig zu 
sammeln. 
Die Streichung der einmal in die Stammrollen aufgenommenen Personen darf von den 
Orts-Behörden nicht selbstständig vorgenommen werden, sondern wird von dem Civil-Vor- 
sitzenden der Kreis-Ersatz-Commission angeordnet. 
859. 
Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle.**) 
1. Alle Militärpflichtige haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 
1. Februar, behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle, bei der mit Führung 
derselben beauftragten Behörde, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins,*) zu melden, 
und zwar: 
*) Die Folgen der Entziehung vom Militärdienste werden durch die Nichtaufnahme älterer als 42jähriger 
Personen in die Stammrolle nicht ausgeschlossen. 
*.) Strafe und Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle ct. 5§ 176 und 177. 
*?#) Diese Geburtsscheine sind kostenfrei zu ertheilen. 
Soweit die Vorzeigung besonderer Geburtsscheine bei denjenigen Militärpflichtigen, welche sich in ihrem 
Geburtsorte stellen, in einzelnen Districten nicht erforderlich sein sallte, können dieselben von dieser Verpflicht- 
ung durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission entbunden werden.
	        
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