Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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sind. Die Prüfung ihrer körperlichen Qualification und ihrer persönlichen Verhältnisse erfolgt 
demnächst in den besonderen Schiffer-Musterungs-Terminen. 
3. In letzteren wird von den Kreis-Ersatz-Commissionen unter analoger Anwendung der 
für die Musterung der Militärpflichtigen im Allgemeinen maßgebenden Vorschriften dieser 
Instruction verfahren. 
Die von den Kreis-Ersatz-Commissionen zu treffenden Entscheidungen bedürfen jedoch der 
Bestätigung der Departements-Ersatz-Commission. 
Zu diesem Behufe sind gleich nach abgehaltenen Schiffer-Musterungs-Terminen 
a) die Vorstellungs-Listen, und zwar je in einem Exemplare Seitens des Landwehr- 
Bezirks-Commandeurs an den Brigade-Commandeur, in einem Exemplare Seitens 
des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission an den Civil-Vorsitzenden der 
Departements-Ersatz- Commission einzureichen; 
b) dem für den Brigade-Commandeur bestimmten Exemplare der qu. Listen die etwaigen 
sonstigen Belagsstücke und die der Departements-Ersatz-Commission zur Bestätigung 
vorzulegenden Ausfertigungen beizufügen. 
Die Departements-Ersatz-Commission trifft, ohne daß es der Regel nach einer persön- 
lichen Gestellung dieser Leute vor derselben bedarf, ihre Eutscheidungen, und fertigt dieselben 
mit den vollzogenen Ausfertigungen der Kreis-Ersatz-Commission zur weiteren Veranlass- 
ung zu.“) 
4. Ueber die Art und Weise der Bekanntmachung der Schiffer-Musterungs-Termine 
und über sonstige Gegenstände des formellen Verfahrens bleiben die näheren Anordnungen 
den Ersatz-Behörden dritter Instanz vorbehalten. 
5. Den Militärpflichtigen, welche in den Schiffer-Musterungs-Terminen für einstellungs- 
fähig erachtet und der gesetzlichen Reihenfolge nach zum Dienste heranzuziehen sind, aber nicht 
sofort zu Nachgestellungen verwandt werden können, sind gegen Einziehung ihrer Loosungs- 
und Gestellungs-Atteste Urlaubspässe nach Schema 11 auszufertigen. 
In diesen Pässen ist statt eines bestimmten Truppentheils nur die Waffengattung, für 
welche der betreffende Militärpflichtige ausgehoben worden ist, anzugeben und letzterer anzu- 
weisen, sich zum 1. October des laufenden Jahres bei dem Feldwebel der Landwehr-Com- 
pagnie seines Domicils zur Absendung an einen Truppentheil zu stellen. 
Die mit einem solchen Passe Versehenen gehören zur Kategorie der in ihre Heimath be- 
urlaubten Rekruten (IX. Abschnitt). 
6. In Betreff der event. Befreiung schifffahrttreibender Militärpflichtigen von der per- 
sönlichen Gestellung in den beiden ersten Concurrenzjahren ef. & 44 ad 4. 
  
*) Wegen event. Bestätigung der beim Kreis-Ersatzgeschäfte über schifffahrttreibende Militärpflichtige 
gerroffenen Entscheidungen beim Departements-Ersatzgeschäfte cf. § 98 ad 4. 
1868. 81 
Scn
	        
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