Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Erweist sich bei längerer Beobachtung der versuchsweise eingestellten Militärpflichtigen, 
daß die angegebenen geistigen oder körperlichen Leiden und Gebrechen wirklich vorhanden sind, 
so kommen die Vorschriften des § 187 über Entlassungen wegen Dienstunbrauchbarkeit zur 
Anwendung. 
8107. 
Verfahren mit den in die Arbeiter-Abtheilung einzustellenden Militär— 
pflichtigen. 
1. Eine Einstellung von Rekruten in die Arbeiter-Abtheilung findet nur in den, in den 
88 39 und 41 bezeichneten Fällen statt. 
2. Militärpflichtige aus den Bezirken des 1., 2., 5. und 6. Armee-Corps sind der 
Arbeiter-Abtheilung in Neisse, aus den Bezirken des 3., 4., 9. und 11. Armee-Corps der 
in Torgau, aus den Bezirken des 7., 8. und 10. Armee-Corps der Arbeiter-Abtheilung in 
Wesel, aus dem Bezirke des 12. Armee-Corps der Arbeiter-Abtheilung in Dresden zu über- 
weisen. 
3. Der Militär-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Commission hat die in Gemäßheit 
der vorstehenden Bestimmungen in die Arbeiter-Abtheilung einzustellenden Individuen seinem 
vorgesetzten General-Commando in einer namentlichen Nationalliste anzugeben, damit letzteres 
danach der betreffenden Arbeiter-Abtheilung, event. durch das General-Commando, zu dessen 
Ressort diese gehört, die Anweisung zur Einstellung der Ausgehobenen zugehen lassen kann. 
Der Nationalliste ist ein Führungsattest der Ortsbehörde über den Militärpflichtigen, 
sowie eine Abschrift des Tenors des wider denselben ergangenen gerichtlichen Erkenntnisses 
beizufügen. « 
8108. 
Verfahren bei Erledigung der Reclamations-Anträge. 
1. Die Verhältnisse der Militärpflichtigen, welche in ihrer Reihenfolge zur Aushebung 
gelangen würden, von der Kreis-Ersatz-Commission aber in Berücksichtigung häuslicher oder 
gewerblicher Verhältnisse im Sinne der Vorschriften des & 78, 3 zur Ueberweisung an die 
Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht werden, sind zu prüfen. 
2. Bestätigt die Departements-Ersatz-Commission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Com- 
mission, so wird der Militärpflichtige der 1. bez. 2. Classe der Ersatz-Reserve überwiesen. 
3. Bestätigt die Departements-Ersatz-Commission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Com- 
mission nicht, so verfällt der Reclamat der Aushebung (Verfahren bei Meinungs-Verschieden- 
heit ck. 8S 93, 3). 
4. Ueber etwaige Reclamationen von Militärpflichtigen, welche entweder als dauernd 
unbrauchbar ausgemustert oder wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit oder nicht vollkommener 
Dienstfähigkeit der 2. Classe der Ersatz-Reserve überwiesen werden, oder ihrer hohen Loos-
	        
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