Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2.  Erweist  sich  bei  längerer  Beobachtung  der  versuchsweise  eingestellten  Militärpflichtigen,
daß  die  angegebenen  geistigen  oder  körperlichen  Leiden  und  Gebrechen  wirklich  vorhanden  sind,
so  kommen  die  Vorschriften  des  §  187  über  Entlassungen  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  zur
Anwendung.

8107.
Verfahren  mit  den  in  die  Arbeiter-Abtheilung  einzustellenden  Militär—
pflichtigen.

1.  Eine  Einstellung  von  Rekruten  in  die  Arbeiter-Abtheilung  findet  nur  in  den,  in  den
88  39  und  41  bezeichneten  Fällen  statt.

2.  Militärpflichtige  aus  den  Bezirken  des  1.,  2.,  5.  und  6.  Armee-Corps  sind  der
Arbeiter-Abtheilung  in  Neisse,  aus  den  Bezirken  des  3.,  4.,  9.  und  11.  Armee-Corps  der
in  Torgau,  aus  den  Bezirken  des  7.,  8.  und  10.  Armee-Corps  der  Arbeiter-Abtheilung  in
Wesel,  aus  dem  Bezirke  des  12.  Armee-Corps  der  Arbeiter-Abtheilung  in  Dresden  zu  überweisen.


3.  Der  Militär-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission  hat  die  in  Gemäßheit
der  vorstehenden  Bestimmungen  in  die  Arbeiter-Abtheilung  einzustellenden  Individuen  seinem
vorgesetzten  General-Commando  in  einer  namentlichen  Nationalliste  anzugeben,  damit  letzteres
danach  der  betreffenden  Arbeiter-Abtheilung,  event.  durch  das  General-Commando,  zu  dessen
Ressort  diese  gehört,  die  Anweisung  zur  Einstellung  der  Ausgehobenen  zugehen  lassen  kann.

Der  Nationalliste  ist  ein  Führungsattest  der  Ortsbehörde  über  den  Militärpflichtigen,
sowie  eine  Abschrift  des  Tenors  des  wider  denselben  ergangenen  gerichtlichen  Erkenntnisses
beizufügen.  «

8108.
Verfahren  bei  Erledigung  der  Reclamations-Anträge.

1.  Die  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen,  welche  in  ihrer  Reihenfolge  zur  Aushebung
gelangen  würden,  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  aber  in  Berücksichtigung  häuslicher  oder
gewerblicher  Verhältnisse  im  Sinne  der  Vorschriften  des  &  78,  3  zur  Ueberweisung  an  die
Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebracht  werden,  sind  zu  prüfen.

2.  Bestätigt  die  Departements-Ersatz-Commission  den  Vorschlag  der  Kreis-Ersatz-Commission,
  so  wird  der  Militärpflichtige  der  1.  bez.  2.  Classe  der  Ersatz-Reserve  überwiesen.

3.  Bestätigt  die  Departements-Ersatz-Commission  den  Vorschlag  der  Kreis-Ersatz-Commission
  nicht,  so  verfällt  der  Reclamat  der  Aushebung  (Verfahren  bei  Meinungs-Verschiedenheit
  ck.  8S  93,  3).

4.  Ueber  etwaige  Reclamationen  von  Militärpflichtigen,  welche  entweder  als  dauernd
unbrauchbar  ausgemustert  oder  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  oder  nicht  vollkommener
Dienstfähigkeit  der  2.  Classe  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  werden,  oder  ihrer  hohen  Loos-