Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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821. 
Wegen Untermäßigkeit sollen auf Grund des 3. Absatzes von §& 16 der Aller= Fortsetzung. 
höchsten Verordnung nur solche Militärpflichtige bei Aushebungen zurückgestellt werden, denen 
ein Zoll und darunter von der gesetzlichen Körperlänge (§J 14 a des Gesetzes vom 24. De- 
cember 1866) fehlt. Ist die Untermäßigkeit in höherem Grade vorhanden, so ist sie dauernder 
Dienstunbrauchbarkeit gleich zu achten, und führt zur Befreiung vom Militärdienste. 
822. 
Die Bestimmungen in 88 87, 94 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 Zu 88 17 fs. 
erleiden insofern eine Abänderung, als außer der Hinweisung auf § 36 des Gesetzes vom perseen eer- 
24. December 1866 noch die auf § 17 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage 7 
hinzuzufügen, und, anstatt des 1 8., des 17. Lebensjahres, als desjenigen, welches beim frei- 
willigen Eintritte erfüllt sein muß, zu gedenken ist. 
823. 
Ist bei einem zum einjährigen Freiwilligendienste sich anmeldenden jungen Manne die Fortsetzung. 
Untermäßigkeit in so hohem Grade vorhanden, daß mit Gewißheit angenommen werden muß, 
er werde bis zu erfülltem 2 3. Lebensjahre nicht einmal eine Maßlänge von 66 Zoll erreichen, 
so ist die Prüfungscommission befugt, den jungen Mann als dauernd dienstunbrauchbar zurück- 
und zu Ausstellung eines Militärfreischeins an die Bezirksamtshauptmannschaft zu verweisen 
Cvergl. letzten Absatz von § 99 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866). 
824. 
Insoweit unter den mit Berechtigungsschein zum einjährigen Freiwilligendienste versehenen Fortsetzung. 
Mannschaften auch Nicht-Sachsen sich befinden, ist von der Kreisprüfungscommission außer an 
die im § 107 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 gedachten Behörden 
gleichzeitig auch an den Landrath r2c. des Kreises, in welchem der Betreffende seinen ordent- 
lichen Wohnsitz, bez. in Ermangelung eines solchen seinen Geburtsort hat, unter gleichzeitiger 
Mittheilung des Wohnsitzes, bez. Geburtsorts, entsprechende Nachricht zu geben. 
Der im §108 der gedachten Ausführungsverordnung angeordneten alljährlichen Anmeldung 
der mit Berechtigungsschein zum einjährigen Freiwilligendienste versehenen, aber in den Dienst 
noch nicht eingetretenen Mannschaften bedarf es nicht weiter. 
825. 
Die Anmeldung des mit Berechtigungsschein zum einjährigen Freiwilligendienste ver- Fortsetzung. 
sehenen jungen Mannes zum Dienste erfolgt künftig unmittelbar bei dem Commandanten des 
Truppentheils, bei welchem der Betreffende einzutreten wünscht. Sie muß persönlich und 
1868. 3
	        
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