Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich 
durch Eisenbahntelegraphen stattzuhnden hat, dürfen nicht mehr als 
50 Worte enthalten. 
8T. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: Gattungen der 
1. Staatsdepeschen. Depeschen. 
2. Dienstdepeschen. 
3. Privatdepeschen. 
88. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. Sie Besondere 
müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein. eanen 
Die Zusatzbestimmung zu § 9 gilt auch für Staatsdepeschen. depeschen. 
SO. 
Bei Privatdepeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache Regel. Sie Besondere 
können überdieß in jeder anderen Sprache gefaßt sein, welche den Stationen als zulässig be- Sesimmungen 
zeichnet ist. depeschen. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen nicht gestattet. Depeschen, 
welche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise 2c. enthalten, werden, auch wenn sie in 
abgekürzter Form verfaßt sind (§ 6), nicht als chiffrirte Depeschen angesehen. 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch 
Eisenbahntelegraphen befördert werden, ist die Fassung in deutscher 
Sprache Bedingung, soweit bicht für einzelne Bahnen und Stationen der 
Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
10. 
Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffent= Zurückweisung 
lichen Wohls oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. von Depeschen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabe- 
station, beziehungsweise Zwischen= oder Adreßstation, oder dessen Stellvertreter und in zweiter 
Instanz der, dieser Station vorgesetzten Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs 
nicht stattfindet. 
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender 
Nachricht davon gegeben. 
Bei Staatsdepeschen steht den Telegraphenstationen eine Controle der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu.
	        
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