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Fällt in die Zeit der Reise eine Controlversammlung (vergl. § 42), so hat der Reservist
oder Wehrmann, falls er nicht auf seinen Antrag im Voraus von derselben dispensirt sein
sollte, am 15. April resp. 15. November dem Bezirksfeldwebel schriftlich seinen zeitigen
Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, eine Einberufungs-
ordre zur Controlversammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er
nicht davon dispensirt wird.
4. Die Entscheidung der Frage, ob Mannschaften, welche, ohne den Wohnort aufzugeben,
sich zeitweise andernorts aufhalten, in der Controle der Landwehrbehörden ihres Wohnorts zu
verbleiben haben, ist davon abhängig, ob während der Abwesenheit von dem Wohnorte andern-
orts ein längerer Aufenthalt genommen wird oder nicht.
Wird außerhalb des Wohnorts ein solcher längerer Aufenthalt genommen (z. B. bei ver-
heiratheten Arbeitern, welche den Wohnort verlassen, um Monate lang andernorts in Arbeit
zu treten, oder bei Gesellen, welche von ihren Meistern, oder bei Hausbeamten und Dienern,
welche von ihren Brodherren versandt werden), so wird das Verbleiben in der Controle des
Wohnorts nur gestattet, wenn der Betheiligte die Pflicht übernimmt, im Falle einer Einberuf-
ung sogleich auf eigene Kosten die Rückreise nach dem Gestellungsorte auszuführen. Ueber-
nimmt der Betheiligte diese Verpflichtung nicht oder ist er nach dem Urtheile des Bezirksfeld-
webels nicht in der Lage, diese Verpflichtung zu übernehmen (z. B. wenn der in Aussicht
genommene Aufenthaltsort von dem Wohnorte weit entfernt ist, oder wenn Zweifel bestehen,
ob der Betheiligte die Mittel zur Rückreise im Falle unerwarteter Beorderung besitzt), so muß
bei der Abmeldung zur Abreise aus der Heimath die Anmeldung beim Bezirksfeldwebel des
in Aussicht genommenen Aufenthaltsorts angeordnet werden.
16.
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei Verlegung des
Wohnorts oder Aufenthaltsorts in das Ausland.
1. Mannschaften, welche außerhalb des Landes ihren Wohnort oder Aufenthaltsort
nehmen wollen, werden in die Heimathscontrole übernommen, resp. dahin überwiesen (vergl.
834).
Solche nach dem Auslande verziehende Mannschaften dürfen von der Meldepflicht und
auch von den Controlversammlungen durch das inländische Landwehr-Bezirks-Commando, bei
welchem sie vor der Abreise in Controle stehen, je nach der Entfernung des im Auslande
gelegenen Aufenthaltsorts von der Heimath auf ein bis zwei Jahre entbunden werden, und
ist dieß im Militärpasse und event. im Ueberweisungsnationale anzugeben.
Im Bedarfsfalle kann diese Begünstigung von Neuem und zwar bei demjenigen Land—
wehr-Bezirks-Commando, in welchem der Betreffende während seines Aufenthalts im Aus-