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lande in Controle steht, nachgesucht werden und darf, vorausgesetzt, daß derselbe seine mili—
tärischen Pflichten pünktlich erfüllt hat, auch mehrere Male gewährt werden.
2. Die betreffenden Mannschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von den
heimathlichen Angehörigen oder von den Orts- oder Polizeibehörden etwaige militärische Ordres
zugesendet werden können. Im Falle einer Mobilmachung haben sie sich unaufgefordert in
das Inland zurückzubegeben und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Commando zum
Dienste zu melden, in dessen Controle sie stehen oder welches sie vom Auslande her am
leichtesten erreichen können.
817.
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes beim Wandern.
Mannschaften, welche den Aufenthaltsort verlassen und nicht angeben können, an welchem
Orte sie Arbeit finden, resp. zeitweise oder dauernd bleiben werden (z. B. Gesellen, welche
auf Wanderschaft gehen), haben sich vor Antritt der Wanderschaft beim Bezirksfeldwebel
abzumelden.
Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. Fällt die
beabsichtigte Wanderschaft etwa in die Zeit einer Uebung oder Controlversammlung, so bedarf
es zu derselben der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandos, welche in dem Militär—
passe einzutragen ist.
Sobald jedoch der wandernde Reservist oder Landwehrmann selbst vor Ablauf der Zeit,
für welche die Dispensation von den Meldungen genehmigt ist, an einem innerhalb des
Landes gelegenen Orte in Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzu—
melden (vergl. § 32). Bei gewünschter Fortsetzung der Wanderschaft wird in gleicher Weise
verfahren.
Die auf Wanderschaft befindlichen Controlpflichtigen werden in die Heimathscontrole
übernommen, resp. überwiesen (vergl. & 34).
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt worden
ist, oder bei eintretender Mobilmachung hat sich der Controlpflichtige bei dem nächsten Bezirks-
feldwebel zu melden.
818.
Form der Meldungen und Eintragen derselben in den Militärpaß.
1. Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müssen aber in
der Regel von dem zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden. Bei jeder Meldung
ist der Militärpaß vorzulegen.
2. Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich um eine
Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder
um Ab-- und Anmeldung bei Reisen handelt.