Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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4 Sgr. für jede am Orte poste restante oder Bahnhof restant zu deponirende oder 
per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebiets zu versendende Depesche; 
8 Sgr. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche; 
20 Sgr. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als recommandirte Briefe frankirt und als 
Expreßbriefe behandelt. 
Für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen durch Boten oder Estafetten hat 
der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber abgerechnet wird, sobald die 
wirklichen Auslagen bekannt sind. 
Obiger Satz von 4 Sgr. kommt auch zur Anwendung, wenn Depeschen 
im Bereich des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins per Post 
weiter zu befördern sind. 
In den nicht Zzum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine ge- 
hörigen Staaten des Auslandes findet eine Weiterbeförderung der De- 
peschen über die Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post 
statt. Auch werden dergleichen Depeschen nicht als Expressbriefe be- 
handelt. 
In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten 
oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Telegraphenstationen zu erfragen. 
19. 
Gebührenent- Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungsgebühren zu entrichten: 
gih -zung aur•h 1. Die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die Seetelegraphen (Sémaphores) 
vom Schiffe her befördert werden; 
2. die Taxe für die Nachsendung der Depeschen (§& 15 und 21); 
3. die Ergänzungstaxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wortzahl über- 
schreitet (S 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden 
soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrages zugestellt. 
820. 
Zurückziehung Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn die 
hunn rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige 
Depeschen. Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 21 Sgr. erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, weil sie 
innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können.
	        
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