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s 3.Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmaceutischen Präparate,
welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apotheken, chemischen
Fabriken oder Droguenhandlungen entnehmen, sind aber für die Reinheit und Güte der
angekauften Präparate verantwortlich.
& 4. Wenn bei Fertigung eines Recepts Zweifel oder Bedenken in Rücksicht der Zu-
sammensetzung oder der angeordneten Dosis mit besonderer Beachtung der Seite 334 bis 336
der Pharmakopßèe befindlichen Tabelle eintreten, so ist der Apotheker verpflichtet, zuvörderst
von dem Arzte oder Wundarzte, der es verschrieben hat, Aufschluß darüber einzuziehen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit dabei nicht das
Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzeneiwaaren betreffend (Seite 114 g.
der Gesetzsammlung vom Jahre 1823), maßgebend ist, mit Geldstrafen bis zu 20 Thlr.,
welche im Wiederholungsfalle bis zum doppelten Betrage erhöht werden können, zu ahnden.
66. Die Verordnung vom 26. December 1836, die Einführung einer zweiten Auflage
der Pharmacopoea Sakonica 2c. betreffend (Seite 2 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1837), tritt mit dem 1. Juli 1868 außer Wirksamkeit. Im Uebrigen bewendet
es bei dem Mandate vom 1 7. October 1820,. das Apothekerwesen 2c. betreffend (Seite 161 fg.
der Gesetzsammlung vom Jahre 1820), jedoch soll Dasjenige, was in diesem Mandate
in Bezug auf das darin angegebene Dispensatorium bestimmt ist, vom 1. Juli 186 8 an
von der Pharmacopoea Germaniae gelten.
Dresden, den 2 8. December 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.