Abschnitt II.
Von der Stellung und Isolirung der Gebäude.
Stellung der & Die Stellung der Gebäude und äußeren Umfriedungen der Vorplätze, Gehöfte
e ur und Gärten nach den öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen zu ist von der Localbaupolizei-
ungen *11 beborde vor Inangriffnahme des Baues zu genehmigen und erforderlichen Falles durch Ab-
die öffentlichen steckung zu bestimmen.
Communi-
cationen.
Verbot von § 6. In zusammenhängenden Stadttheilen sind die Gebäude, welche eine Reihe bilden,
zozersen wenn nach dem Ermessen der Localbaupolizeibehörde das Terrain dieß zuläßt und keine sonsti-
gen Hindernisse bezüglich der Eigenthums= oder anderer Rechtsverhältnisse entgegensteben, ohne
Zwischenschluchten an einander zu bauen.
Schon vorhandene Zwischenschluchten sind unter den vorstehenden Voraussetzungen von
demjenigen der angrenzenden Grundbesitzer, welcher sein Gebäude zuerst umbaut, mit zu be-
bauen.
Richtungs- & J. Die Vordergebäude sind in der Fluchtlinie des öffentlichen Platzes, der Straße
limen der Vor-
rergetände oder Gasse, woran sie zu stehen kommen, oder wenn sie frei= oder zurückstehen, parallel zu
derselben zu erbauen.
Vorspringende & S. Bauliche Anlagen, welche mehr als 7 Zoll von der Gebäudefronte über die
Gebaudetdeite Straßenlinie hervortreten, als: Vorbaue und Vorsprünge aller Art, Ueberbaue, Wetterdächer,
Straßenlinie. Auslegetafeln, Geländer, Gitter, Stufen, Appareillen und dergleichen, sowie Kegel, Prellsteine
und Anpflanzungen aller Art, vor den Gebäuden oder deren Einfriedigungen nach der Straße
zu angebracht, sind nur mit besonderer Genehmigung der Localbaupolizeibehörde, sowie nur unter
der Voraussetzung zulässig, daß keine Gefährdung, Beschränkung oder Beeinträchtigung der
Passage oder Benachtheiligung der nachbarlichen Gebäude stattfindet und auch sonstige Nach—
theile nicht zu befürchten sind.
Balkone und Erker sind unter gleicher Voraussetzung auf Straßen von mindestens
20 Ellen Breite und an öffentlichen Plätzen, sowie an den gegen die Straßenlinien wenig—
stens um die Balkon oder Erkertiefe zurückstehenden Gebäuden zulässig. Desgleichen sind
die den Verkehr gefährdenden Kellereingänge von den Straßen und Gassen aus verboten und
liegende Fallthüren an den Kellereingängen im Innern der Gebäude nur unter Anwendung
genügender Schutzmaßregeln gestattet.
Beseitigung . Bereits vorhandene, den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht entsprechende
die Passage und den öffentlichen Verkehr störende bauliche Anlagen aller Art sind nach dem Ermessen der
störender bau- . ,, «. ..
licher Anlagen. Baupolizeibehörde zu entfernen, sobald die Nothwendigkeit zum Umbaue derselben eintritt.