Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  100.  1918,  769

Honigarten  einen  Preis  von  //  3,—  und  darf  die  Sammesstelle,  die  abgelieferten
Honig  verkauft  oder  verkaufen  läßt,  den  Händlerpreis  von  J“  2,50  und  -4  3,50  für

½  kg  verlangen.
§  5.
Hinsichtlich  der  Beschwerdeführung  gilt  é  13  der  Verordnung  vom  29.  Juni
1917,  betreffend  Kommunalverbände  —  Robl  817  —
Streitigkeiten  zwischen  Imkern,  Elniea#snzebenn,  Sammelstellen  oder
Hauptsammelstelle  entscheidet  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

86.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  M  1500,  —  bestraft.

8  7.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.
Schwerin,  den  1.  Juni  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

Honigmarke

über

   

.
*  n*-  1  Dfund  Honig.
Gültig
für  das  Großherzogtum
Mechklenburg-Schwerin
1918.

 
      
    

ie  Marke  hat  einen  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vorgeschriebenen
ntergrund  und  trägt  in  demselben  einen  Bienenkorb.