Nr. 100. 1918, 769
Honigarten einen Preis von // 3,— und darf die Sammesstelle, die abgelieferten
Honig verkauft oder verkaufen läßt, den Händlerpreis von J“ 2,50 und -4 3,50 für
½ kg verlangen.
§ 5.
Hinsichtlich der Beschwerdeführung gilt é 13 der Verordnung vom 29. Juni
1917, betreffend Kommunalverbände — Robl 817 —
Streitigkeiten zwischen Imkern, Elniea#snzebenn, Sammelstellen oder
Hauptsammelstelle entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu M 1500, — bestraft.
8 7.
Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 1. Juni 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
Honigmarke
über
.
* n*- 1 Dfund Honig.
Gültig
für das Großherzogtum
Mechklenburg-Schwerin
1918.
ie Marke hat einen von der Landesbehörde für Volksernährung vorgeschriebenen
ntergrund und trägt in demselben einen Bienenkorb.