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Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiscus übergegangen ist, hat das Finanz-
ministerium die fernere Leitung des Betriebs auf derselben
der Generaldirection der Königlichen Staatseisenbahnen
übertragen.
Die Verwaltung der genannten Bahn sammt der dazu gehörenden Station Borna
und der Haltestelle für Personen= und Güterverkehr bei Lobstädt erfolgt gemeinschaftlich
mit der der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn.
Das Betriebsreglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 1. October
1870 sowie die für die Sächsischen Staatseisenbahnen erlassenen Specialbestimmungen
für Personen-, Gepäck-, Fahrzeug-, Thier= und Güterbeförderung kommen auch ferner-
weit auf der Borna-Kieritzscher Zweigbahn in Anwendung; auch bleiben die für die-
selbe mit den Tarifen der Staatseisenbahnen bereits veröffentlichten Tarife bis auf
Weiteres in Gültigkeit.
Die Erledigung etwa noch unerledigter, den Bau der Borna-Kieritzscher Eisenbahn
oder die Erweiterung der ursprünglichen Anlage derselben betreffender Angelegenheiten
ist dem
Commissar für den Bau der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn
übertragen.
Dresden, den 11. December 1870.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
&. 142. Verordnung
zu Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken,
Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken vom 1 1. Juni
1870 und zu fernerer Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Rechte an
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 22. Februar 1844;
vom 15. December 1870.
Zu Ausführung des am 1. Januar 1871 in Kraft tretenden Bundesgesetzes, betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und drama-
tischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Seite 339 fg. des Bundesgesetzblattes des Nord-
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