Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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14.  Sovweit  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  auf  Leichenfrauen  Bezug  genommen
  ist,  sind  darunter  nur  die  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1850  verpflichteten
  Leichenfrauen  zu  verstehen.

Ebenso  sind  unter  Aerzten  nur  diejenigen  zu  verstehen,  welche  als  solche  nach  §  29
der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  (Seite  252
des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1869)  legitimirt  sind.

Dresden,  am  13.  October  1871.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und  offentlichen
  Unterrichts.

v.  Nostitz-Wallwitz.  D.  v.  Gerber.
Jochim.