— 243 —
14. Sovweit in den vorstehenden Bestimmungen auf Leichenfrauen Bezug genommen
ist, sind darunter nur die nach § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1850 verpflichteten
Leichenfrauen zu verstehen.
Ebenso sind unter Aerzten nur diejenigen zu verstehen, welche als solche nach § 29
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Seite 252
des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) legitimirt sind.
Dresden, am 13. October 1871.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und offentlichen
Unterrichts.
v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber.
Jochim.