Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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(Rückseide.)

Die  Rubriken  1,  2,  3,  4,  5,  8  und  9  sind  von  der  Leichenfrau  oder,  wenn  ein  Arzt
zur  Leichenschau  zugerufen  worden  ist,  von  diesem  auszufüllen.

Die  Rubriken  6  und  7  sind  dann,  wenn  die  verstorbene  Person  vor  ihrem  Tode
von  einem  Arzte  behandelt  worden  ist,  von  diesem  auszufüllen  und  hat  die  Leichenfrau
deshalb  den  Leichenbestattungsschein  demselben  vorzulegen.

Ist  ein  Arzt  bei  der  letzten  Krankheit  der  verstorbenen  Person  nicht  zugezogen
worden,  oder  ist  die  betreffende  Angabe  des  Arztes  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen,  so
hat  die  Leichenfrau  oder  der  Leichenschauarzt  auch  in  Rubrik  6  und  7  die  entsprechenden
  Einträge  zu  bewirken.