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(Rückseide.)
Die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 sind von der Leichenfrau oder, wenn ein Arzt
zur Leichenschau zugerufen worden ist, von diesem auszufüllen.
Die Rubriken 6 und 7 sind dann, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tode
von einem Arzte behandelt worden ist, von diesem auszufüllen und hat die Leichenfrau
deshalb den Leichenbestattungsschein demselben vorzulegen.
Ist ein Arzt bei der letzten Krankheit der verstorbenen Person nicht zugezogen
worden, oder ist die betreffende Angabe des Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so
hat die Leichenfrau oder der Leichenschauarzt auch in Rubrik 6 und 7 die entsprechenden
Einträge zu bewirken.