Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Erstattung von 
Personengeld. 
Verbindlichkeit 
der Reisenden 
in Betreff der 
Abreise. 
Plätze der 
Reisenden. 
— 320 — 
8 49. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann 
zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem andern 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen Quitt- 
ung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die 
mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
8 50. 
1 Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagierbillet bezeich- 
neten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet zu ihrer Legi- 
timation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus 
dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur Abfahrt nicht 
gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legitimiren können, ihre Aus- 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes 
verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bis zu der Postanstalt, auf welche das Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum 
Eingange der weitern Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen auf- 
bewahrt. 
§ 51. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über 
den Sitzplätzen. 
II In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst 
die Eckplätze des Kabriolets, der Vorderbank und der Rückbank, dann in derselben Reihe- 
folge die Mittelplätze kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet 
ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vor- 
rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen 
Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer Beichaise befindet, nur so lange ge- 
stattet, als nach Maßgabe der Gesammtezahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden
	        
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