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856.
Verhalten der 1Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden.
Reisenden auf
den Posten. n Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht—
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den
Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen.
1I Das Rauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn
sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen
Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der
Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen ver-
letzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Conducteur, von
der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden.
Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei
der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des
Ueberfracht-Portos verlustig.
857.
Trinkgeld. 1 Trinkgelder u. s. w. an den Conducteur oder an den Postillon sind nicht zu
zahlen.
Vierter Abschnitt.
Extrapost- und Courierbeförderung.
8 58.
Allgemeine Be- 1 Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann nur auf den Straßen
stimmungen. verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit
Extrapost- und Courierpferden zu befördern.
u Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung
von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem
Gepäck.
zur Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Courierpferde gestellt werden, sofern
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihr Transport
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
1y Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.