Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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XXVI Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Ge= Bei verspäteter 
brauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Abfahrt. 
Wartegeld von 24 Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an ge— 
rechnet, 
b) bei Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
XXyn Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-Pferde 1) Abbestellung 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- von 
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt 
waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes 
für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XXVII Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen w) Entgegen- 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt sendung h4n= 
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, Pfirden und 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Wagen. 
Gebühr nicht zu entrichten. 
XXIX Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und Wagen 
auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der sieb- 
zehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XXX Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 2 Meilen 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Ab- 
gangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, 
zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Postroute oder 
außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,
	        
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