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tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b)
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent-
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise
herzustellen.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein-
barung getroffen wird.
I!) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent-
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke
zurücklegen.
*20. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch
eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Beförderung von
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzuwendenden Trans-
portsätzen.
§21. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes
Verhältniß einzutreten:
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahn-Terrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu
Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen
und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen
nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite
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