Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent- 
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise 
herzustellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die 
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
I!) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
*20. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung 
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch 
eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Beförderung von 
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzuwendenden Trans- 
portsätzen. 
§21. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahn-Terrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu 
Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen 
und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die 
oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen 
nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite 
1871. 55
	        
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