Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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M 2. Decret 
wegen Bestätigung der neuen Statuten des Prediger-Wittwen= und 
Waisen-Fiscus zu Waldheim; 
vom 13. Januar 1871. 
Nechdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in den neu- 
entworfenen Statuten des Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim § 19, 
Alin. 2 enthaltene Rechtsvergünstigung, die Unzulässigkeit von freiwilliger Cession der 
Pensionen zu Gunsten Dritter vor der Verfallzeit betreffend, zu bewilligen Allergnädigst 
geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen 
Statuten die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. · 
Zu dessen Urkund ist dieses 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 13. Januar 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
  
Hausmann. 
Statuten 
des Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus in der Ephorie Waldheim, 
revidirt und umgearbeitet im Jahre 1870. 
2. 2. 
19. 
2c. 2c. 
Eine freiwillige Cession derselben (der Pensionen) zu Gunsten Dritter vor der Ver- 
fallzeit ist nicht zulässig. 
c. 2c.
	        
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