Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 19, 5 und § 22 Anwendung. 
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppen- 
theile zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum 
Dienst herangezogen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Se- 
mester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tang- 
lichkeit sogleich einberufen. 
5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen 
— bei Auflösung der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen be- 
willigten vorläufigen Zurückstellung. 
8 100. 
Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatz-Kommissionen ausgesprochen 
werden, haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig 
gedeckt werden kann. 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im 
äußersten Nothfall reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz= Be- 
hörde dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der 
Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des 
mobilen Armee-Korps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militär-Befehls- 
haber anheimgestellt. 
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und zeitweise 
Beurlaubung gestattet. 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium 
ausnahmsweise verfügt werden. 
 
	        
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