Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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In dieser Classificationstabelle findet man nun sowohl die verschiedenen Betriebs— 
oder Benutzungsabtheilungen (vorstehend I bis IX), als auch jeden sonstigen Classi- 
ficationsfactor (vorstehend sub A bis H) angegeben und das Classenfeld an der Kreuz- 
ungsstelle der bezüglichen Horizontal= und Verticalspalten ergiebt in jedem Falle ohne 
Weiteres die entsprechende Beitragsclasse des betreffenden Gebäudes. 
In jedem Classenfelde ist zugleich auch unter der Classennummer die Anzahl von 
Beitragseinheiten angegeben, welche für je 100 Mark der Versicherungssumme in An- 
satz zu bringen sind. 
Die Beiträge selbst sind zunächst, insoweit dieselben zur Vergütung der Brand- 
schäden zu dienen haben, nach dem wirklichen Risicoverhältnisse berechnet 
und ist denselben, bei allen Classen gleichmäßig, der auf 100 Mark der 
Versicherungssumme entfallende antheilige Beitrag zur Deckung des sonstigen allge- 
meinen Aufwands der Versicherungsanstalt, in Einheiten ausgedrückt, in Zurechnung 
gebracht. 
Die sämmtlichen, zu Aufsuchung der betreffenden Beitragsclasse eines Gebäudes er- 
forderlichen Classificationsfactoren ergeben sich aus den dermaligen Brandversicherungs- 
katastern und den dazu gehörigen Nachträgen, sowie aus den Katastrationsprotokollen. 
2. Indirecte, beziehentlich fremde Gefahr (Ansteckung). 
Bei Berücksichtigung dieser Gefahr kommt in der Hauptsache nur die passive An- 
steckung oder das „Angestecktwerden“" in Frage. 
Die active Ansteckungsgefahr, das „Anstecken,"“ kommt nur insofern in Be- 
tracht, als der Bedrohung von Gebäuden mit weichen Dachungen: Stroh, Schindeln 
und dergleichen, eine größere Tragweite, als der von hartgedeckten Gebäuden bei- 
zumessen ist. 
In Beziehung auf passive Ansteckung ist jedes Gebäude ansteckbar, welches 
nur bis zu einem gewissen Abstande von anderen Gebäuden entfernt steht und an den 
diesen letzteren Gebäuden zugekehrten Außenflächen seiner Umfassungen, oder an seiner 
Bedachung, brennbare Bestandtheile hat. 
Dagegen ist ein Gebäude 
nicht ansteckbar, 
wenn es entweder an den, den umgebenden Gebäuden zugekehrten Außenflächen seiner 
Umfassungen keine brennbaren Bestandtheile, sondern geschlossene massive Mauern 
(Brandmauern) und überdies harte Bedachung hat,) oder wenn es überhaupt in einer 
  
*) Anmerkung. So wie selbstverständlich ein Gebäude, welches ohne eigene Brandmauer an die 
Brandmauer eines nebenstehenden Gebäudes st ößt, von dieser Mauer ebenso geschützt ist, als dasjenige Gebäude, 
zu welchem die Mauer gehört, dafern die Letztere nach Länge und Höhe die Ausdehnung des anstoßenden Ge-
	        
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