Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 449 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1876. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Gesetz über die Erbschaftssteuer S. 449. — Gesetz über den Urkundenstempel S. 466. 
  
96. Gesetz 
über die Erbschaftssteuer; 
vom 13. November 1876. 
WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
etc. etc. etc. 
haben die wegen der Abgabe von Erwerbungen auf den Todesfall bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen einer Prüfung unterwerfen lassen und verordnen hierauf mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
I. Abschnitt. 
Von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer. 
Art. 1. 
Der Erbschaftssteuer sind, ohne Unterschied, ob der Anfall an Sachsen oder Nicht- Gegenstand 
sachsen kommt, unterworfen: der Erbschafts- 
steuer. 
1. Anfälle von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall (mit 
Einschluß der zur Vergeltung von Dienstleistungen gemachten und der mit einer 
Auflage belasteten Schenkungen); 
2. Lehns- und Anwartschafts- (Fideicommiß-) Anfälle; 
3. Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in Folge Todesfalls auf 
den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen über- 
gehen. 
1876. 65
	        
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