Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach 
eingeholtem Gutachten der verstärkten Ersatz-Kommission (8 63, s, e.) die Genehmig— 
ung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission erforderlich. 
.Die als Ueberzählige zurückgestellten Militärpflichtigen werden, insofern sie auch in 
ihrem dritten Militärpflichtjahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des 
folgenden Kalenderjahres zu Nachgestellungen (8 76) nicht gebraucht werden, der 
Ersatz-Reserve überwiesen (72, 7). 
R. M. G. § 13, Abf. 4. 
Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zur Ersatz-Reserve kann durch 
die Ministerial-Instanz verfügt werden (§ 27, 7), wenn in einzelnen Fällen be- 
sondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Berücksichtigung recht- 
fertigen. 
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden. 
R. M. G. § 22. 
838. 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden vorzugsweise diejenigen Personen über- 
wiesen, welche tauglich befunden, aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung ge- 
langt sind. 
Der etwaige weitere Bedarf (§ 13, 5) ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse für den 
Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen 
lassen; 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich sind); 
F%) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauch- 
barkeit vom Militärdienst im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich 
sind), deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße 
zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen 
werden können. 
Ist ein Ueberschuß (§ 13, 5) vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten 
(Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der im § 65 
enthaltenen Bestimmungen, unter den übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, 
die bessere Dienstbrauchbarkeit (Tauglichkeit) und die Abkömmlichkeit. 
R. M. G. § 25. 
Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersatz-Reserve-Scheins I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.