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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1879.
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Inhalt: & 118. Verordnung, die Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstückstheilungen durch die
technischen Steuerbeamten betr. S. 403. — * 119. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der
Stadt Hohenstein betr. S. 406. — 120. Verordnung, die Prüfungsordnung für Candidaten des
höheren Lehramts 2c. am Polytechnikum zu Dresden betr. S. 4066. — K 121. Bekanntmachung, die
Verleihung des Rechts der Reifeprüfung an die Realschule zu Borna betr. S. 415. — . 122. Bekannt-
machung, die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs betr. S. 415.
118. Verordnung,
die Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstückstheilungen durch die
technischen Steuerbeamten betreffend;
vom 13. November 1879.
Mit Rücksicht auf mehrfache Veränderungen, welche in den zeither durch die Ver-
ordnung vom 14. Mai 1872 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 232 fg.) geregelten
Verhältnissen eingetreten sind, wird unter Aufhebung jener Verordnung hiermit ander-
weit verordnet, wie folgt:
1. Die technischen Steuerbeamten werden neben ihren eigentlichen Berufs-
geschäften zu Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstückstheilungen und der
dazu gehörigen Schriften im Auftrage der Betheiligten verwendet.
Diese Verwendung erstreckt sich auf alle mit Parzellenzergliederung verbundenen
Grundstückstheilungen (Dismembrationen).
Ausgeschlossen hiervon sind jedoch:
a) Gemeinheitstheilungen, welche nach dem Gesetze über Ablösungen und Gemeinheits-
theilungen vom 17. März 1832 (Gesetzsammlung, Seite 163 fg.) zu behandeln sind,
b) Grundstückszusammenlegungen, soweit solche nicht in kleinen Vertauschungen be-
stehen, welche nach § 11 des Zusammenlegungsgesetzes vom 23. Juli 1861
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 120) und der dazu erlassenen Erläuterungs-
verordnung vom 28. September 1869 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite
297 fg.) zu beurtheilen sind,
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