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Nr. 64. Verordnung,
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in
Hubertusburg betreffend;
vom 7. December 1880.
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand,
welcher der Staatskasse durch die Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertus-
burg erwächst, ist eine Erhöhung der Verpflegbeiträge für die Zöglinge dieser Anstalt
beschlossen worden.
Es wird daher verordnet, was folgt:
# 1. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sachsischer Staats-
angehörigkeit beträgt, dem Special-Verpflegungsaufwande entsprechend,
216. — 4 für das Jahr,
18= — für den Monat,
60 = für den Tag.
& 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos verlags-
pflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit des
Zöglings berechnet mit
1#
108.A — 4 für das Jahr,
9—.für den Monat,
. 30= für den Tag.
fl 3 .Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender
Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der
in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen, und zwar zu Gunsten kleinerer
und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße, wie zeither. Er-
mäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen Kreis-
hauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten
drei Jahre bei dieser anzubringen.
& 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem
1. Januar 1881
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in Kraft.
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren
Beitragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium